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Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 11.09.2015, 20:12
von sweetteddy
Hallo Leute,

ich habe ne echte Herausforderung bekommen und ich komme irgendwie mit dem Gesetzestext nicht wirklich klar. Welche Voraussetzungen muss ich denn haben, um Zahlungen gem. § 50 zu erhalten? Habe das zum ersten Mal.

Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen?

:thx

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 11.09.2015, 20:53
von online
In welchem Stadium des Verfahrens bist Du denn gerade? Habt Ihr bereits PKH-Vergütung beantragt und bekommen? Habt Ihr die weitere Vergütung gem. § 50 RVG beziffert? Habt Ihr ein Schreiben vom Gericht bekommen? Hat Euer Mandant VKH/PKH mit oder ohne Raten?

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 11.09.2015, 21:06
von sweetteddy
Also beantragt haben wir PKH bereits, Geld ist meiner Erinnerung auch schon da.

Mein Chef kam jetzt wegen § 50 an. Ich glaube nicht, dass wir ein Schreiben vom Gericht bekommen haben, denn die Post wandert jeden Tag über meinen Schreibtisch. Ob jetzt ratenfreie PKH oder eine mit Raten bewilligt wurde, kann ich ad hoc nicht sagen.

Ich habe den § so verstanden, dass wenn PKH mit Raten bewilligt wurde, der beigeordnete RA die Möglichkeit hat, die weiteren Gebühren (Wahlanwaltsgebühren) gem. § 50 innerhalb eines Monats zur Akte zu reichen und dann wenn die ausgerechneten Raten mehr einbringen, als die PKH-Kosten, dass die Differenz an den Anwalt geht.

D.h.:

Anwalt hat PKH-Kosten angemeldet von z.B. 1500 €, Wahlanwaltsgebühren wären meinetwegen z.B. 2300 €. Wenn PKH mit Raten von z.B. 50 € monatlich bewilligt wurde für nen Zeitraum von z.B. 35 Monaten. Dann wären die 1500 € vom Mandanten über die PKH ja "zurückgezahlt" und der Rest würde dann an den Anwalt gehen, wenn er denn den Antrag fristgerecht gestellt hat.

Sehe ich das richtig?

Genauere Angaben kann ich eventuell morgen Abend machen. Wegen Ratenzahlung oder ratenfreier PKH.

Kann denn nach § 50 auch bei ratenfreier PKH ein Antrag gestellt werden?

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 11.09.2015, 22:55
von online
Anträge kann man immer stellen. Die Frage ist nur, ob sie Aussicht auf Erfolg haben. ;-)

Die weitere Vergütung gem. § 50 RVG kann ausbezahlt werden, wenn der Mandant Zahlungen auf die Kosten im Rahmen von PKH/VKH geleistet hat, seien es Raten oder sei es eine Einmalzahlung aus seinem Vermögen, je nach Anordnung des Gerichts.

Die geleisteten Zahlungen werden zunächst auf die PKH-Vergütung und den Gerichtskostenanteil (sofern vorhanden) verrechnet. Wenn danach etwas übrig bleibt, kann dies im Rahmen des § 50 RVG aus der Staatskasse an den RA ausbezahlt werden.

Darum meine Frage, ob überhaupt PKH/VKH mit Raten bewilligt wurde. Solange der Mandant keine Zahlungen an die Staatskasse zu leisten braucht, stellt sich die Frage nach § 50 RVG nicht.

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 11.09.2015, 23:05
von 13
sweetteddy hat geschrieben: Mein Chef kam jetzt wegen § 50 an.
:schock :kopfkratz
Nun sage bloß, Dein Chef kennt die Voraussetzungen für den Erhalt der sog. weiteren Vergütung nicht... :patsch

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 10:30
von sweetteddy
Nein tut er nicht, da er fast gar nicht mit PKH arbeitet. Aber er ist zumindest einer der auch sagt: " das weiß ich nicht" oder " das können Sie besser".

Und ich persönlich finde es irgendwie auch schön wenn ich meinem Chef was beibringen kann. :lol:

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 12:23
von 13
sweetteddy hat geschrieben: Und ich persönlich finde es irgendwie auch schön wenn ich meinem Chef was beibringen kann. :lol:
Das kann ich nachvollziehen. Hoffentlich wird das auch entsprechend honoriert. 257

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 12:53
von sweetteddy
Ja auf jeden Fall.

Sind alles in allem ein recht lockeres Büro wo man auch mal den ein oder anderen Spruch hört aber auch selbst ablässt.
Und da er bei vielen Sachen auf meine Kenntnisse bzw. auf meine Lernbereitschaft vertraut, lerne ich (wie jetzt hier) auch selbst noch dazu.

:lol: ;)

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 13:16
von 13
Na dann Glückwunsch. So was ist nicht unbedingt selbstverständlich... :daumen

Re: Voraussetzungen für Zahlung gem. § 50 RVG

Verfasst: 12.09.2015, 13:43
von sweetteddy
Sooo. Mal zurück zum Thema. :lol:

Wie kann ich bei einer bewilligten PKH mit Raten erkennen ob es sinnvoll ist so eine Antrag nach §50 zu stellen?
Sehe ich das aus dem PKH-Beschluss?