Frage zur Abrechnung mit Beratungshilfe

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BärbelBW
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#1

10.09.2015, 08:24

Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall, Mandant kommt in Kanzlei wegen einer Forderungsangelegenheit. Es wurde vereinbart, dass er einen Beratungshilfeschein mitbringt. Diesen hat er nicht dabei. Mandant erhält Vorschussrechnung und zahlt diese auch. Zwei Wochen später bringt er den Beratungshilfeschein.
Rechne ich den Beratungshilfeschein ab oder nicht? Mandant hat Vorschuss von € 150,00 bezahlt, wenn ich das auf die Beratungshilfe anrechnen, es ist nur eine Geschäftsgebühr plus Auslagen und Mehrwertsteuer entstanden habe ich zuviel.
Wie gehe ich da vor?
Viele Grüße
Bärbel
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#2

10.09.2015, 10:18

Da stimmt was grundlegend nicht. Es ist bei Mandatsannahme klarzustellen, ob das ein Beratungshilfemandat ist oder nicht. Du kannst nicht gleichzeitig BerH vereinbaren und eine Vorschussrechnung stellen. M.E. sperrt die bewilligte Beratungshilfe, und der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn der Mandant nicht freiwillig sagt, er will ihn nicht zurück. In dem Fall wäre voll auf die BerH anzurechnen, so dass dort möglicherweise kein Anspruch mehr verbleibt.
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#3

10.09.2015, 13:19

Es handelt sich schon um ein BerHmandat. Mir war jetzt nur nicht klar wie ich das dann mit den Vorschuss abrechnen. Man gibt ja an was man erhalten hat bei der Abrechnung. Da ich ja jetzt viel mehr erhalten habe als ich von dere Staatskasse bekommen würde, war mir nicht klar, wie das dann gehandhabt wird. Ich zahle dann den Rest an den Mdt. zurück.
Vielen Dank.
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Bärbel
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#4

17.02.2016, 09:02

:wink1

Andere Frage zum Thema Beratungshilfe:

Unsere Mandantin kam wegen einer Mietsache zu uns. Sie wurde bereits von einem anderen Rechtsanwalt vor uns außergerichtlich vertreten und Beratungshilfe wurde damals gewährt.

1. Wir werden jetzt außergerichtlich tätig und reichen sodann ein. Können wir im Klageantrag die außergerichtl. RA-Gebühren von uns geltend machen?
2. Brauch sie einen neuen Beratungshilfeschein?

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#5

17.02.2016, 09:13

Die Mandantin bekommt keinen neuen BerH-Schein für die gleiche Angelegenheit. Die bei euch entstandenen vorgerichtlichen Gebühren knnen selbstvertändlich mit eingeklagt werden.
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#6

17.02.2016, 09:47

Okay ich muss meine Frage noch mal korrigieren.

Wir sind nicht außergerichtlich tätig geworden und reichen jetzt nur Klage ein.
Müssen wir die außergerichtliche Gebühr für den Rechtsanwalt vor uns mit einklagen oder nicht? Ich meine im PKH-Verfahren ist das auch so, auch wenn für uns die außergerichtliche Gebühr nicht angefallen ist für den RA vor uns aber schon, bin mir da aber kaum sicher.
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#7

17.02.2016, 09:50

Nein. Die Mandantin hat keine GeschG an den vormaligen Anwalt bezahlt, da BerH bewilligt war.
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#8

17.02.2016, 10:47

§9 BerHG: Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Der Anspruch besteht, allerdings in der Person des früheren RA. Der Mandant selbst hat kein Interesse daran, diesen Anspruch einzuklagen.
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