Reisekosten bei eigener Rechtsabteilung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Mel0304
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#1

03.09.2015, 15:18

Hallöööööööööschen,

brauche dringend HILFE....

Unser Mandant fragt, "Wenn wir eine eigene Rechtsabteilung haben, ist die Erstattung von Reisekosten grundsätzlich ausgeschlossen?"

(Mandant hat uns beauftragt, hat jedoch in seinem Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung....)

und weiter

"Ist sogar die Erstattung von RA-Kosten ausgeschlossen, sofern das Amtsgericht zuständig ist? -----> habe ich zwar noch nie gehört, aber es kann ja alles möglich sein....


Hat jemand damit Erfahrung und kann mir weiter helfen? Stehe total auf dem Schlauch und im Internet finde ich nichts gescheites....


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#2

03.09.2015, 15:21

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Mel0304
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#3

03.09.2015, 15:35

"Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig [Rn. 8 + 9]."


Ist das denn auch der Fall, wenn die GmbH eine eigene Rechtsabteilung im Haus hat???????????????
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#4

03.09.2015, 17:30

Weshalb nicht? Dann ist das der Hauptsitz, der RA muss seine Kanzlei an diesem Sitz haben und schon greift die ständige Rechtsprechung zum RA am Wohn-/Geschäftssitz.
Zuletzt geändert von 13 am 03.09.2015, 21:47, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

03.09.2015, 17:45

Mel0304 hat geschrieben:"Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig [Rn. 8 + 9]."


Ist das denn auch der Fall, wenn die GmbH eine eigene Rechtsabteilung im Haus hat???????????????
Diese von 13 zitierte Entscheidung bezieht sich doch auf eine Rechtsabteilung. Ob die nun vor Ort ist oder an einem Hauptsitz, ist doch dabei egal. Klar ist, dass die Argumentation "Die haben eine eigene Rechtsabteilung" zur Abwehr von Fahrtkostenerstattungsansprüchen nicht geeignet ist. ;)
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#6

08.09.2015, 13:16

§ 91 Zöller, Rn 13, b) des Anwalts.
Keine Erstattung wenn die Partei eine Rechtsabteilung hat (BGH JurBüro 2003, 370=MDR 2003, 1019=NJW 2003,2027=Rpfleger 2003,768; MDR 2004,839=NJW-RR 2004,856)
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#7

08.09.2015, 13:23

^^ Ich kann dazu nur auf meine Erfahrung mit den Anwälten einer größeren Bank verweisen: Die machten Fahrtkosten ab Hamburg zu einem Landgericht im Umland geltend. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass die Schriftsätze dort nach eigener Darstellung ohnehin gänzlich aus der Rechtsabteilung stammen oder zumindest weit überwiegend dort gefertigt werden, sodass ich nicht nachvollziehen kann, warum die keine am Gerichtsort ansässigen Anwälte beauftragen konnten (zumal in der Stadt auch ausreichend Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht etc. ansässig sind). Die Bank hat sich mit Händen und Füßen gewehrt - aber die Fahrtkosten trotz Beschwerde nicht berücksichtigt bekommen.
läuft...
:huch
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#8

08.09.2015, 15:10

Versuch macht klug Mel. Mehr, als dass man die Reisekosten trotzdem festsetzt, kann doch nicht passieren. ;)
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#9

08.09.2015, 16:17

Die Frage mit den Reisekosten hat sich jetzt geklärt, aber was ist mit den allg. Kosten des RA???

Ist sogar die Erstattung von RA-Kosten ausgeschlossen, sofern das Amtsgericht zuständig ist? -> Da eine Rechtsabteilung vorhanden ist?

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#10

08.09.2015, 18:26

Jede Partei hat das Recht, sich in einem Verfahren eines RA zu bedienen. Da dieser natürlich nicht kostenlos arbeitet, sind die entsprechenden Kosten bei entsprechender KGE auch erstattungsfähig. Mit einer Rechtsabteilung hat das nichts zu tun.

Das gilt übrigens auch für die RA-Reisekosten, es sei denn, die Rechtsabteilung ist ausdrücklich für die Bearbeitung des jeweiligen Falles zuständig. Das Vorhandensein einer Rechtsabteilung für sich allein ist nicht ausschlaggebend.
Zuletzt geändert von 13 am 09.09.2015, 10:50, insgesamt 1-mal geändert.
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