Gebühren bei Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Rechtsverdreher
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#11

27.08.2015, 12:47

Also könnte ich die Gebühr auch noch geltend machen, wenn Schuldner die Vergleichssumme komplett bezahlt hat und ich könnte den Titel mit diesem Argument zurückbehalten ?
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Anahid
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#12

27.08.2015, 12:54

Ja, kannst Du. Wenn die Vollstreckungshandlung definitiv vor der Zahlung war. Für die Festsetzung der Vollstreckungsgebühr müsstest Du sogar den Titel beifügen. Von daher steht Dir da auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Ich würde dem Schuldner das entsprechend mitteilen und ansonsten gerichtliche Festsetzung androhen, wenn er jetzt nicht bis zum .... zahlt. Wenn Du den KFB über die Vollstreckungskosten hast, kannst Du ja dann den Vergleich rausgeben.
Zuletzt geändert von Anahid am 27.08.2015, 12:58, insgesamt 1-mal geändert.
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#13

27.08.2015, 12:56

Maddien hat geschrieben:Hm? Laska meinte wohl ein anhängiges ZV-Verfahren (vor dem GVZ bspw.), was zur Reduzierung auf 1,0 führt.

Vgl. Hartmann Kostengesetze, VV 1003, Rn 10
So sieht´s aus ;) ... solange das ZV-Verfahren nicht abgeschlossen ist, entsteht eine 1,0 Gebühr.
Liebe Grüße

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#14

27.08.2015, 13:01

Dann sorry Laska. Hab Deinen Beitrag auch nicht ganz gelesen. Denn Rechtsverdreher hatte ja eindeutig geschrieben, dass bei ihm kein Gerichtsvollzieher beteiligt ist. Sind wir halt beide ein wenig blind. ;)
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#15

27.08.2015, 13:01

Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
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#16

27.08.2015, 13:03

Anahid hat geschrieben:Dann sorry Laska. Hab Deinen Beitrag auch nicht ganz gelesen. Denn Rechtsverdreher hatte ja eindeutig geschrieben, dass bei ihm kein Gerichtsvollzieher beteiligt ist. Sind wir halt beide ein wenig blind. ;)
Ich war halt verwirrt, weil Rechtsverdreher die 3309 ansetzen will, was für mich bedeutet, dass da irgendwie die ZV anhängig ist, PfÜb o. ä. ;)
Liebe Grüße

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#17

27.08.2015, 13:05

Rechtsverdreher hat geschrieben:Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
Die 3309 Gebühr entsteht in der ZV, aber nicht für den Abschluss eines Vergleichs. :schock

Ich kenne das so, dass die Einigungsgebühr nur mit einer Gebühr gem. 2300 entstehen kann. ;)
Liebe Grüße

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Maddien
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#18

27.08.2015, 13:06

Moment, entscheidend ist, wie der Auftrag vom Mdt lautet. Wenn der heißt: Vollstreck mal und Du schickst eine Vollstreckungsandrohung, ist keine ZV anhängig, aber bei Dir ein nach 3309 abzurechnender ZV-Auftrag.
läuft...
:huch
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#19

27.08.2015, 13:07

Rechtsverdreher hat geschrieben:Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
Du bekommst eine 3309 für die Vertretung des Gläubigers bei Vollstreckung oder Vollstreckungsvorbereitung. Aber nicht eine zusätzliche 3309 nur für den Vergleichsabschluss.
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#20

27.08.2015, 13:15

Rechtsverdreher hat geschrieben:Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
Das ist eine Tätigkeit (eben weil ein Vollstreckungstitel vorliegt) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Eine Einigungsgebühr kann niemals ohne eine Tätigkeitsgebühr entstehen und darum entsteht zusätzlich zu der EG die Tätigkeitsgebühr, nämlich in dem Fall die 0,3 nach 3309. Und auch diese kannst Du gerichtlich festsetzen lassen, ebenso wie die Kosten einer Vollstreckungsandrohung.

Und wie Adora Belle richtig schreibt, gibt es die 3309 nur einmal. Also nicht nochmal zusätzlich für den Vergleich.
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