Gebühren bei Vergleich
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 240
- Registriert: 22.11.2007, 12:38
- Beruf: Rechtsanwalt
- Software: RA-Micro
Also könnte ich die Gebühr auch noch geltend machen, wenn Schuldner die Vergleichssumme komplett bezahlt hat und ich könnte den Titel mit diesem Argument zurückbehalten ?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17593
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Ja, kannst Du. Wenn die Vollstreckungshandlung definitiv vor der Zahlung war. Für die Festsetzung der Vollstreckungsgebühr müsstest Du sogar den Titel beifügen. Von daher steht Dir da auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Ich würde dem Schuldner das entsprechend mitteilen und ansonsten gerichtliche Festsetzung androhen, wenn er jetzt nicht bis zum .... zahlt. Wenn Du den KFB über die Vollstreckungskosten hast, kannst Du ja dann den Vergleich rausgeben.
Zuletzt geändert von Anahid am 27.08.2015, 12:58, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Laska
- ...dauerhaft urlaubsreif
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1044
- Registriert: 22.08.2015, 17:43
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: NRW
So sieht´s aus ... solange das ZV-Verfahren nicht abgeschlossen ist, entsteht eine 1,0 Gebühr.Maddien hat geschrieben:Hm? Laska meinte wohl ein anhängiges ZV-Verfahren (vor dem GVZ bspw.), was zur Reduzierung auf 1,0 führt.
Vgl. Hartmann Kostengesetze, VV 1003, Rn 10
Liebe Grüße
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17593
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Dann sorry Laska. Hab Deinen Beitrag auch nicht ganz gelesen. Denn Rechtsverdreher hatte ja eindeutig geschrieben, dass bei ihm kein Gerichtsvollzieher beteiligt ist. Sind wir halt beide ein wenig blind.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 240
- Registriert: 22.11.2007, 12:38
- Beruf: Rechtsanwalt
- Software: RA-Micro
Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
- Laska
- ...dauerhaft urlaubsreif
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1044
- Registriert: 22.08.2015, 17:43
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: NRW
Ich war halt verwirrt, weil Rechtsverdreher die 3309 ansetzen will, was für mich bedeutet, dass da irgendwie die ZV anhängig ist, PfÜb o. ä.Anahid hat geschrieben:Dann sorry Laska. Hab Deinen Beitrag auch nicht ganz gelesen. Denn Rechtsverdreher hatte ja eindeutig geschrieben, dass bei ihm kein Gerichtsvollzieher beteiligt ist. Sind wir halt beide ein wenig blind.
Liebe Grüße
- Laska
- ...dauerhaft urlaubsreif
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1044
- Registriert: 22.08.2015, 17:43
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: NRW
Die 3309 Gebühr entsteht in der ZV, aber nicht für den Abschluss eines Vergleichs.Rechtsverdreher hat geschrieben:Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
Ich kenne das so, dass die Einigungsgebühr nur mit einer Gebühr gem. 2300 entstehen kann.
Liebe Grüße
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 652
- Registriert: 17.08.2015, 17:25
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA Win 2000
- Wohnort: Hamburg
Moment, entscheidend ist, wie der Auftrag vom Mdt lautet. Wenn der heißt: Vollstreck mal und Du schickst eine Vollstreckungsandrohung, ist keine ZV anhängig, aber bei Dir ein nach 3309 abzurechnender ZV-Auftrag.
läuft...
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14401
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Du bekommst eine 3309 für die Vertretung des Gläubigers bei Vollstreckung oder Vollstreckungsvorbereitung. Aber nicht eine zusätzliche 3309 nur für den Vergleichsabschluss.Rechtsverdreher hat geschrieben:Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17593
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Das ist eine Tätigkeit (eben weil ein Vollstreckungstitel vorliegt) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Eine Einigungsgebühr kann niemals ohne eine Tätigkeitsgebühr entstehen und darum entsteht zusätzlich zu der EG die Tätigkeitsgebühr, nämlich in dem Fall die 0,3 nach 3309. Und auch diese kannst Du gerichtlich festsetzen lassen, ebenso wie die Kosten einer Vollstreckungsandrohung.Rechtsverdreher hat geschrieben:Damit keine Missverständnisse auftreten. Mit 3309 meine ich meine 0,3 Gebühren für den Abschluss eines Vergleiches bei dem wir auf einen Teil der Forderung verzichten und der Rest in Raten gezahlt wird.
Und wie Adora Belle richtig schreibt, gibt es die 3309 nur einmal. Also nicht nochmal zusätzlich für den Vergleich.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.