Beschwerde Ablehnung Sachverständiger

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manuela1
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#1

21.08.2015, 15:04

Hallo Ihr Lieben,

heute ist wieder so ein typischer Freitag: Eben kommt die Post und ich stutze ...
Unser Gegner hatte ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen einen Sachverständigen eingereicht. Mit Beschluss hat das LG dies zurückgewiesen. Hiergegen hat der Gegner sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen, sondern es dem KGals Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Hier haben wir dann auch einen umfangreichen Schriftsatz eingereicht. Nun ist der Beschluss des KG da, dass die sofortige Beschwerde und der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen werden. Der Gegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Im ersten Moment wollte ich eine 0,5 Gebühr nach 3500 geltend machen, aber dann habe ich am Ende des Beschlusses gelesen, dass die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO folgt - ein Blick ins Gesetz: Rechtsmittelkosten. Und was kann ich jetzt geltend machen; 1,6 gem. 3200? Diese Gebühr besteht doch dann auch neben der 1,6 Verfahrensgebühr, wenn das eigentliche Verfahren in die Berufung gehen sollte?

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Liesel
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#2

21.08.2015, 15:10

Das Beschwerdeverfahren wird nach 3500 abgerechnet.
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Manuela1
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#3

21.08.2015, 15:15

Danke Liesel, aber warum heißt es: "Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO"?
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Anahid
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#4

21.08.2015, 15:44

Manuela1 hat geschrieben:Danke Liesel, aber warum heißt es: "Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO"?
Weil auch eine Beschwerde ein Rechtsmittel ist.
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#5

21.08.2015, 15:50

Rechtsbehelf = selbe Instanz entscheidet
Rechtsmittel = übergeordnete Instanz entscheidet (ggf. nach Abhilfebefugnis)

sofortige Beschwerde = Abhilfebefugnis, dann ggf. höhere Instanz = Rechtsmittel

Lass Dich von den Formulierungen nicht verwirren. 3500 ist als Auffangvorschrift für alle nicht gesondert geregelten Beschwerden schon richtig :)
läuft...
:huch
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