Strafsache: 1x Einstellung 154 a StPO 1x Strafbefehl

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Little Wombat
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 88
Registriert: 06.11.2008, 12:55
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: OWL

#1

19.08.2015, 09:24

Ich muss Euch leider schon wieder wg. einer Abrechnung nerven, bei der ich mir nicht ganz sicher bin bei den Gebühren für das eingestellte Verfahren.

Verfahren 1
28.01.15 - Vorladung Polizei
04.02.15 - Anzeige bei der Polizei, dass wir Mdt. verteidigen + Bitte um AE
12.03.15 - Akte von StA erhalten; 48 Kopien gefertigt
22.06.15 – Eingang Strafbefehl bei uns
29.06.15 - Einspruch gegen Strafbefehl
06.07.15 - Rücknahme Einspruch
08.07.15 – Eingang Ladung HV 27.07.15
09.07.15 – Eingang Terminsaufhebung

In der Gerichtsakte, die ich kopiert habe, befanden sich folgende Verfügungen:

26.03.2015 - Verfügung Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren 2 als Fallakte zu übernehmen ist
26.05.2015 – Verfügung Verfahren 2 nach § 154 a StPO einzustellen (kein Strafverfolgungsinteresse mehr + § 238 StGB auf den konkreten Anklagesatz)


Verfahren 2
02.03.15 - Vorladung Polizei
05.03.15 - Anzeige bei Polizei, dass wir Mdt. verteidigen + Bitte um AE
17.03.15 – Mitteilung der StA, dass das Verfahren unter dem Az xy bearbeitet wird
30.06.15 – Übersendung der Akte; 31 Kopien gefertigt


Verfahren 1 würde ich folgendermaßen abrechnen:
4100
4104
4106
4141
Auslagen
79 Kopien (48 aus Verfahren 1 und 31 aus Verfahren 2)
MwSt


Bei Verfahren 2 bin ich mir nicht ganz sicher, ob hier neben der Grundgebühr auch eine Gebühr nach 4104 anfällt. Akteneinsicht erfolgte ja auch erst, nachdem das Verfahren als Fallakte zu Verfahren 1 genommen wurde. Auch eine Gebühr nach 4141 VV RVG dürfte meiner Meinung nach nicht angefallen sein, da wir ja aktiv nicht zur Einstellung des Verfahrens beigetragen haben.

P.S. Kann jemand noch ein Buch empfehlen, das sich speziell auf die Abrechnung von Strafsachen beschränkt?
[color=#8000BF]Fortuna Favet Fortibus[/color]
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14428
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

19.08.2015, 09:47

Die Verfahren wurden nie förmlich verbunden, also kannst Du sie auch getrennt abrechnen. Deshalb auch die Kopien getrennt lassen.

4100 und 4104 fallen nebeneinander an. Im Verfahren 2 ist keine 4141 angefallen, wie Du richtig begründet hast.

Als Literatur fällt mir zuallererst Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen ein. Das ist so das Standardwerk.
Little Wombat
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 88
Registriert: 06.11.2008, 12:55
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: OWL

#3

20.08.2015, 09:59

Danke Adora Belle. Ich hatte in meinem Entwurf für das zweite Verfahren ursprünglich auch eine Gebühr nach 4104 angesetzt, war mir dann aber nicht mehr sicher, ob die auch wirklich angefallen ist.

Danke auf noch mal für den Hinweis auf das Buch. Ich werde meinen Chef bitten, das zu bestellen.
[color=#8000BF]Fortuna Favet Fortibus[/color]
Antworten