KFA in Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
jesmey
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#1

17.08.2015, 17:42

Hallo! Steh auf dem Schlauch oder ehrlich gesagt habe nicht so richtig Ahnung vom Strafrecht.
Bin für jede Hilfe dankbar
Ich soll einen KfA im Strafrecht machen. KfA für Strafverfahren und Adhäsionsverfahren. Es gabe einen Termin.
Wir sind Nebenklägervertreter. Laut Urteil hat der Angeklagte die Kosten des Nebenklägers zu tragen. Gleichzeitig wurde auch der Angeklagte/Adhäsionsbeklagte verurteilt an uns den Adhäsionskläger die Summe X zu zahlen.

Wie sieht nun mein KfA aus?

:kopfkratz
Maddien
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#2

17.08.2015, 18:02

Auf die Schnelle nur das hier gefunden

http://www.foreno.de/ra-micro-forum-f75 ... 52010.html

Zu der Adhäsion: Das läuft wie in Zivilsachen. Vorsicht: Für die Adhäsion gibt es im RVG eígene Gebühren - 2,0 VG gem. Nr. 4143 VV RVG. Also schlicht "In dem Strafverfahren gegen xyz wegen +++ wird für den Nebenkläger als Antragsteller beantragt, die nachfolgend berechneten Kosten gegen den Angeklagten festzusetzen (usw...)"

Gabs nie Probleme mit :)

*edit* Bevor Du danach suchst: Es gibt meines Wissens keine extra Terminsgebühr für das Adhäsionsverfahren.
läuft...
:huch
Isis1
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#3

17.08.2015, 18:29

Hallo,
der Nebenklagevertreter erhält die gleichen Gebühren wie der Verteidiger des Angeklagten (4100, 4104 (falls schon im Ermittlungsverf. tätig), 4106 und 4108) sowie die 2,0 Gebühr 4143 Auslagen u. MWSt.
Helga
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#4

17.08.2015, 20:21

Hallo
Du schreibst zwar "wurde verurteilt..."; je nach Ablauf kann auch die 1003 entstehen.
jesmey
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#5

18.08.2015, 10:30

Danke Euch für die schnelle Hilfe (:

Noch die letzte Frage... kann ich auch die Aktenpauschale 12,00 € und unsere Kopierkosten mit aufnehmen?

:thx
Croata
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#6

05.03.2021, 12:53

Hallo, :-)

da der Titel passt, spare ich mir einen neuen Thread und setze meine Frage gleich hier rein:

Für unsere Mandantin haben wir eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen zwei Beschuldigte gestellt. Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eröffnet. Wir haben Akteneinsicht beantragt, Kopien gefertigt usw. Danach erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das Verfahren ging über in ein Hauptverfahren vor dem Amtsgericht. In diesem Verfahren beantragten wir für unsere Mandantin die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens. Es fanden zwei Hauptverhandlungen statt (einen Termin haben wir wahrgenommen und den anderen ein Terminsvertreter). Nun soll ich die Kostenfestsetzung beantragen. Kann ich den KFA wie folgt stellen?

Ermittlungsverfahren (StaA):
GG Nr. 4100
VG Nr. 4104
Auslagen Nr. 7002
Kopien Nr. 7000 (1)
Akteneinsichtsgebühr
USt.
Zwischensumme

Hauptverfahren (AG):
VG Nr. 4106
TG Nr. 4108
Kosten Terminsvertreter für 2. Termin (netto) (Rechnung beigefügt)
Auslagen Nr. 7002
USt.
Zwischensumme

Adhäsionsverfahren:
2,0 VG Nr. 4143
Auslagen Nr. 7002
USt.
Zwischensumme

= Endsumme

Mich verwirrt einfach nur, dass wir im Urteil des AG nur als „Adhäsionsklagervertreter“ bezeichnet sind. Heißt das, es gibt für uns nur die 2,0 Nr. 4143 Gebühr?

LG

P.S. Ich habe wirklich null Ahnung zum Thema Strafverfahren und dessen Abrechnung und bin daher für jede Hilfe dankbar.
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#7

05.03.2021, 13:06

Ja, es gibt nur die 2,0 VG + Auslagen. Also, entstanden ist natürlich mehr. Aber für die anderen Gebühren habt Ihr keine KGE. Das ist auch außerhalb der Nebenklage gar nicht möglich.
Croata
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#8

05.03.2021, 13:13

Wow, ok, ich danke dir sehr. ;)
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#9

05.03.2021, 13:37

Also, ich gehe davon aus, Ihr habt auch wirklich eine Kostengrundentscheidung?
Croata
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#10

05.03.2021, 13:56

Ja, also es lautet im Urteil wie folgt:

Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie durch den Adhäsionsantrag angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten. Von den durch den Adhäsionsantrag angefallenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte A 50 %, im Übrigen tragen die Adhäsionsklägerin und die Angeklagten A+B ihre durch den Adhäsionsantrag angefallenen notwendigen Auslagen selbst. Des Weiteren fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten B der Staatskasse zur Last sowie die Angeklagte B freigesprochen wurde.

...

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 467, 472a StPO.


Angeklagter A = schuldig
Angeklagte B = freigesprochen
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