Berufung (Kostenrechnung)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pirlanta
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#1

13.08.2015, 10:52

Hallo Ihr Lieben,

Ich soll in einer Zivilsache die Kostenrechnung erstellen. Wir hatten Berufung in dieser Sache eingelegt und dann die Berufung wieder zurückgenommen. Jetzt haben wir den Beschluss bekommen und auch Gegenstandswert für die Berufung. In meinem Beschluss steht ...Die Zurücknahme der Berufung hat für die Klägerin den Verlust des eingelegten Rechtsmitelns und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Meine Frage ist, ob wir trotz dessen eine 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 nehmen können oder nur die 1,1 Verfahrensgebühr Nr. 3101???? :roll:

Vielen Dank im Voraus. :thx
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niva
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#2

13.08.2015, 10:53

hast du dir mal genau durchgelesen, wann die 3201 entsteht?
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pirlanta
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#3

13.08.2015, 10:55

Bestellen wir uns für die Berufungsbeklagte und stellen den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt daraufhin der Berufungskläger die Berufung zurück, so ist für uns eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 entstanden. Diese ist auch festsetzbar im Kostenfestsetzungsverfahren.
pirlanta
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#4

13.08.2015, 10:56

Kann ich dann die neue Tabelle nehmen im RVG auch wenn die Sache von 2012 ist? Berufung wurde ya erst jetzt eingelegt. Also die 1,6 VF
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Tine Dea
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#5

13.08.2015, 11:02

Wegen der Anwendbarkeit der Tabellen mal in § 17 Nr. 1 RVG und in § 60 RVG schauen. Die müssten dir eigentlich die Frage beantworten
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niva
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#6

13.08.2015, 11:03

Vertretet ihr jetzt den Berufungsklager oder den Berufungsbeklagten?
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#7

13.08.2015, 11:09

Berufungsbeklagten
pirlanta
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#8

13.08.2015, 11:09

Berufungskläger meine ich srry
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