Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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§§-spielzeug
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#1

05.08.2015, 17:13

Ich soll ein KFA fertigen.
Sachverhalt:
II. Instanz, wir sind Testamentsvollstrecker und es wurde ein Entlassungsantrag gegen uns gestellt, welcher abgewiesen wurde. Darauf hin wurde Beschwerde eingelegt. Dieser wurde auch nicht stattgegeben. Die Beschwerdegeb. soll ich nun festsetzen lassen.
Für 1. Instanz haben wir eine 1.3 Gebühr genommen.

Muss ich jetzt 0,5 (3500)
oder 1,6 (3200)
abrechnen?

Danke!
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Adora Belle
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#2

05.08.2015, 17:41

§1 Abs.2 Satz 1 RVG: Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als ...Testamentsvollstrecker ... :kopfkratz
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§§-spielzeug
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#3

06.08.2015, 09:16

JA! Genau das habe ich auch schon gelesen. Aber mein Ra sagt, ich soll das abrechnen und die I. Instanz haben wir auch schon abgerechnet (also jedenfalls beantragt gehabt). Und wenn er das sagt...
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#4

06.08.2015, 10:43

§§-spielzeug hat geschrieben:Und wenn er das sagt...
...dann hat er keine Ahnung! :pfeif
~ Grüßle ~
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#5

06.08.2015, 11:38

Ach keine Ahnung vielleicht ist er da ja noch anders zusätzlich zum TV tätig und ich übersehe das nur... Jedenfalls, wenn ich normal eine Beschwerdegebühr abrechnen möchte, welche nehme ich denn jetzt da?
Ich blicke da nicht durch. 1,6 wie Berufung oder nur 0,5???

Ich würde eig. die 0,5 nehmen, aber mein anderer Ra meint ich soll die 1,6 nehmen, bzw. hat das gefragt.
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icerose
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#6

06.08.2015, 13:36

Beschwerdeverfahren werden mit 3500 abgerechnet (0,5 Gebühr). ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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