Berufung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tan87
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#1

05.08.2015, 11:31

Hallo zusammen, :wink2

ich habe eine kurze Frage. Mir liegt eine beglaubigte Abschrift des Urteils vor. Bislang jedoch ohne Begründung.
Das Urteil wurde am 03.08. zugestellt. Also laufen die Fristen für die Berufung bis 03.09. und die Berufungsbegründung bis 02.10.15.

Muss ich auf die Begründung noch warten oder kann ich schon vorab die Berufung einlegen?
:thx schon einmal für Eure Antworten!
Tatjana H.
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#2

05.08.2015, 11:45

Hallo, :wink1

also das hatte ich noch nie, dass ein Urteil ohne Begründung kommt. Gibt es denn gar keine Begründung oder kommt die noch? Da würde ich mal anrufen, warum du keine hast.

Also meiner Meinung nach musst du zuerst das vollständige Urteil haben.

§ 517
Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.


Und wenn du das nicht bekommst, dann liegt ja auch ein Verfahrensmangel nach 538 ZPO vor. ……
Tatjana

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Tine Dea
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#3

05.08.2015, 11:46

Schau mal in den § 517 ZPO und lies dir den mal ganz genau durch ;) Es ist zwar richtig, dass deine Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung beträgt. Die "reine" Einmonatsfrist beginnt aber "mit Zustellung des in vollständig Form abgefassten Urteils.

Da dir die Urteilsgründe noch nicht vorliegen ist dein Urteil auch noch nicht vollständig. Also beginnt deine Frist erst mit Ablauf von fünf Monaten und beträgt dann einen Monat, d. h. sie beginnt - nach derzeitigem Stand - am 03.01.2016 und endet am 03.02.2016 (sofern kein Wochenende oder Feiertag).

Erhältst du innerhalb dieser Frist dann das vollständige Urteil beginnt die Einmonatsfrist mit Zustellung des vollständigen Urteils und beträgt einen Monat...
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Tan87
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#4

05.08.2015, 11:48

Okay :)

Vielen Dank für die Hilfe!!
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