Kosten gegen Mandantschaft festsetzen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

03.08.2015, 16:15

Hi Ihr Lieben

ich hab da mal eine Frage. Ich darf/soll zum ersten mal die Kosten gegen unseren Mandanten festsetzen. Ich hab das noch nie gemacht und wäre sicherer wenn Ihr vllt noch einen Tip habt oder einen Fehler entdecken solltet.

In Sachen
A ./. B
AZ
AZ
AZ

wird beantragt, die nachstehenden Kosten gem. § 11 RVG festzusetzen.
(Rechnungsnummern: 17 – E – 15, 18 –E – 15, 19 – E – 15)

Es wird weiter beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.

Der Auftraggeber hat einwandfreie Kostenrechnungen nach § 10 RVG erhalten. Lediglich die Vorschussrechnung vom 16.04.2014 (Rechnungsnummer: 14 – E – 2014) wurde beglichen. Weitere Vorschüsse/Zahlungen, als etwa oben angegeben, wurden nicht geleistet.

Die Zustellungskosten für den Beschluss sollen hinzugesetzt werden.



Rechtsanwältin



Die nicht gezahlten Kostennoten werden doch dann als Anlage beigefügt oder?

Danke im voraus :oops:
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#2

03.08.2015, 16:19

Das sind verschiedene gerichtliche Verfahren? Dann musst Du den Antrag auch in jedem Verfahren gesondert stellen.
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#3

03.08.2015, 16:22

Achso. Gut! :)
Ist der Rest denn soweit korrekt?
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#4

03.08.2015, 16:25

Wenn Ihr Gerichtskosten für den Mandanten vorgeschossen habt? :kopfkratz
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#5

03.08.2015, 16:49

Das natürlich nicht. Ich bedanke mich. Du hast mir sehr weitergeholfen :)
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