KFA: Reisekosten und Parteiauslagen § 104 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
karibikblume
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#1

30.07.2015, 16:50

Wir haben hier einen KFA in einer Angelegenheit bekommen, bei der ich nicht wirklich weiter weiß.

Der RA macht geltend:

Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
3 x Abwesenheitsgeld gem. Nr 7005 RVG jeweils 4-8 Stunden

Dann geht es weiter:

Er beantragt weiterhin die Parteiauslagen gemäß § 104 ZPO festzusetzen und zu verzinsen ab Antragsstellung:

133 km x 2 = 166 km á 0,25 €
Termin vom 00.00.0000
Entschädigung für Zeitversäumnis
6 Stunden á 3,50 € (§§ 19,20 JVEG)
(Und das alles dann für drei mal für die jeweils drei stattgefundenen Termine).

Ich hab bisher sowas nie geltend gemacht und auch noch nicht gesehen. Ist das so ok? Mal davon abgesehen, dass es keine 133 km sind, sondern 113, die ich sowieso beanstanden würde.
Kann er wirklich für sich selbst Abwesenheitsgeld geltend machen, und dann auch noch für die Partei, zzgl. Entschädigung für Zeitversäumnis?
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NORTHERN DINO
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#2

30.07.2015, 17:01

Wenn sowohl die Partei als auch der RA alle 3 Termine wahrgenommen haben dann ist die Rechnung okay. Allerdings ergibt 133 km x 2 = 266 km :lol:
Beim Verdienstausfall der Partei handelt es sich um den Mindestssatz, der nicht zu beanstanden ist. Bei der Entfernungsangabe wirst Du besser Bescheid wissen, diese ist dann wie beabsichtigt zu beanstanden.
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#3

30.07.2015, 17:11

Offenbar ist doch der Anwalt sogar kostensparend beim Mandanten mitgefahren. ;)
Middel
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#4

30.07.2015, 17:15

Man kann nicht nur die Reisekosten des Anwalts (die sich nach dem RVG richten), sondern auch die Reisekosten der Partei geltend machen. Diese richten sich dann nach dem JVEG. Das steht in § 91 Abs. 1 ZPO. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift müssen die Reisen allerdings schon gewesen sein. Das sind sie jedenfalls dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet hatte.
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#5

30.07.2015, 17:32

Zum gefühlten 100 Mal.....das persönliche Erscheinen muss nicht angeordnet sein. Der Partei steht es immer frei, zum Termin zu erscheinen. Die dadurch entstehenden Kosten sind erstattungsfähig.
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#6

30.07.2015, 18:50

132
Deshalb habe ich oben auch geschrieben, dass die Parteireisekosten zum Termin schon dann erstattungsfähig sind, wenn die Partei an den jeweiligen Terminen "teilgenommen" hat, was ihr in jedem Fall zusteht. Das sollte sich allmählich herumgesprochen haben.
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#7

31.07.2015, 12:25

Und? Habe ich oben geschrieben, dass das nicht der Fall ist? Ich habe geschrieben, dass die Reisen notwendig sein müssen, was sich aus dem Gesetz ergibt, und dass dies jedenfalls dann (!) der Fall ist, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wurde. Dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde, habe ich nicht geschrieben. Ich habe dabei bewusst so formuliert, weil es durchaus noch Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit gibt. Nicht jede Reise der Partei zum Prozessgericht ist erstattungsfähig (BGH - IX ZB 112/05 -). Da aus der Frage nicht hervorging, ob solche Ausnahmen vorliegen und um nicht zu sehr ins Detail zu gehen, habe ich die obige Formulierung gewählt. Grundsätzlich ist es aber natürlich so, wie Ihr schreibt.
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#8

31.07.2015, 12:36

ganz blöde Frage: wenn der GF des Mandanten am Gerichtsort ansässig ist (also die Firma), nur halt "am anderen Ende der Stadt" und dann für 2 Termine (1x pers. Erscheinen angeordnet, 1x nicht) sowohl Fahrtkosten als auch die Zeit im Sinne von Verdienstausfall erstattet haben mag, kann ich beides ansetzen? Zeit / Verdienstausfall leuchtet mir ein, aber Fahrtkosten?
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#9

31.07.2015, 13:21

Die Beschränkung der Reisekosten auf das Verlassen der politischen Gemeinde gilt nur für den RA, aber nicht für die Partei.
Lori79
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#10

16.11.2020, 12:20

Hallo Zusammen,
Der gegnersiche RA beantragt für seine Partei Kostenerstattung JVEG 22 (seine Partei ist ein Rechtsanwalt) und zwar 210 € und Tage und Abwesenheitsgeld in Höhe von 24,00 € (jeweils für einen Termin).
Gibt es einen Höchstsatz an Stunden. Das wären ja 10 STunden Verdienstausfall. Müsste er (selbständ. RA ) seinen Verdienstausfall auch nachweisen?
Ich danke Euch.
Was Kostenerstattung Reisekosten etc. angeht, stehe ich total aufm Schlauch :-(
Danke Euch

2. Er selber macht Flugkosten etc. geltend. Nach km abrechnen wäre günstiger. Hat man da eine freie Wahl, welches Verkehrsmittel man nehmen kann. Oder kann ich beanstanden, dass es mit dem Auto günstiger gewesen wäre, als Flug. und fiktiv diese in Ansatz bringen?

Ich danke Euch
VG
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