Liebe Alle,
meine Kollegin und ich sind etwas ratlos und haben folgende Frage (ich habe bereits das Forum danach abgesucht, aber nichts Passendes gefunden..):
In einem Berufungsverfahren (KSchK) wurde ein Vergleich geschlossen. Im Vergleich wurden auch Ansprüche aus einem anderen Verfahren (1. Instanz, Vergütung) mitverglichen. Unsere Frage lautet jetzt: Wie rechnet man das Vergütungsverfahren richtig ab?
SW Verfahren EUR 35.539, SW Vergleich EUR 66.203
Die Berufung haben wir wie folgt abgerechnet:
1,6 VG 3200 aus 35.539
1,1 VG 3200, 3201 aus 30.664
Kürzung § 15 Abs. 3 RVG
1,2 TG 3202 aus 66.203
1,3 EG 1000, 1004 aus 35.539
1,0 EG 1000, 1003 aus 30.664
Kürzung § 15 Abs. 3 RVG
PTP
MwSt
Uns ist bekannt, dass im erstinstanzlichen Vergütungsverfahren Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr abgerechnet werden soll/darf. Nur wissen wir nicht, wie das genau auszusehen hat...
Vielen Dank bereits für Eure Hilfe, wir sind schon etwas am verzweifeln.
BG
ArbR: Vergleich BrfgVerf m. anhängigen A. aus 1. Instanz
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 7
- Registriert: 30.07.2015, 10:45
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Ist im erstinstanzlichen Verfahren bereits die TG angefallen?
Die 1,1 VG aus 30664,00 Euro ist auf die 1,3 VG (3100) im erstinstanzlichen Verfahren anzurechnen.
Im Berufungsverfahren kann nur eine 1,0 TG aus 66.203,00 Euro abrechnen, da sämtliche Ansprüche anhängig sind.
Die 1,1 VG aus 30664,00 Euro ist auf die 1,3 VG (3100) im erstinstanzlichen Verfahren anzurechnen.
Im Berufungsverfahren kann nur eine 1,0 TG aus 66.203,00 Euro abrechnen, da sämtliche Ansprüche anhängig sind.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 7
- Registriert: 30.07.2015, 10:45
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Hi, danke für Deine Antwort. Was meinst Du mit 1,0 TG? Ich kenne keine 1,0er TG...hast Du da eine Nr für mich?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Sorry, EG sollte das heißen.
Die 1,1 VG 3201 kannst du dir eigentlich sparen, da die voll anzurechnen ist. Ich berechne bei so einer Konstellation nur die VG 3200 im Berufungsverfahren und die VG 3100 im erstinstanzlichen Verfahren.
Die 1,1 VG 3201 kannst du dir eigentlich sparen, da die voll anzurechnen ist. Ich berechne bei so einer Konstellation nur die VG 3200 im Berufungsverfahren und die VG 3100 im erstinstanzlichen Verfahren.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)