Wer trägt die Kosten?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

29.07.2015, 13:43

Na meine nicht, wenn man das ganze mit nem ärztlichen Attest aus der Welt schaffen kann. Aber bevor ich weiter spekuliere, hätt ich gern paar feste Eckdaten.
Tatjana H.
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#12

29.07.2015, 14:06

Also nach § 23 III RVG sind 5.000,00 € ok würde ich sagen.

Aber ich sag's direkt: Die Bedenken von Adora Belle sind irgendwie gerechtfertigt. Wenn ihr da nur ein Schreiben gemacht habt und das Attest überreicht und das wars dann, dann sind 1,3 aus 5000,00 € schon ne Menge Holz :)
Tatjana

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#13

29.07.2015, 14:28

§ 11 + 46 FeV....
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#14

29.07.2015, 14:36

Also wir haben erst mit der Stadt geschrieben, die wollten dann eben ein Gutachten. Das hat der Mdt. dann direkt eingereicht. Wir haben das Duplikat dann noch mal hingeschickt. Die Stadt hat das Verfahren eingestellt.
Wir haben auch schon einen Kostenvorschuss bei der Rechtsschutz eingefordert. Eben die 5.000 + 1,3 Gebühr. Das haben die auch bezahlt, ich soll nun aber noch mal prüfen, ob das der tatsächliche Betrag ist.
Tatjana H.
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#15

29.07.2015, 14:56

Also wie gesagt, laut RVG ist das der Auffangwert. Und das Verfahren war ja nicht schwierig, wenn man deine Aufzählungen folgt :) Von daher denke ich sind 5.000,00 € schon ok :) :wink1
Tatjana

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#16

29.07.2015, 15:10

Ok, dann hatte skuggas Glaskugel doch recht, MPU oder äG. Ja, bei Klasse B gilt der Auffangwert. Siehe Streitwertkatalog. Mehr als 1,3 GG gibt es dann wohl auch nicht abzurechnen.

Meine Bedenken gingen nicht in Richtung Gegenstandswert, sondern dahin, dass man erstmal bitte klärt, was das überhaupt für ein Verfahren ist. Da helfen so laienhafte Umschreibungen nur bedingt weiter.
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