Hallo an Alle. Ich hätt da mal wieder ne Frage, wo ich mir nicht ganz sicher bin.
Wir müssen einen Buchauszug erstellen und haben für den Arbeitsaufwand von der Gegenseite bereits zwei Mal Kostenvorschuss verlangt. Ist uns auch beides zugesprochen worden. Dann hatten wir Ende letzten Jahres nochmals einen Vorschuss gefordert. Das Gericht hat die Gegenseite auch antragsgemäß verurteilt, jedoch hat die Gegenseite dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das ganze ging zum OLG (I. Instanz = LG). Die haben die sich das angeschaut und danach an das LG zurückverwiesen, mit der Maßgabe, dass das LG seine Entscheidung noch einmal überdenken soll. Das LG hat erneut entschieden, dass hier der weitere Vorschuss zu zahlen ist.
Jetzt hat mich mein Chef gebeten, hier einmal eine Entwurfsabrechnung zu machen. Ich habe aber zunächst nur den Beschwerdeteil abgerechnet.
Für diesen Beschwerdeteil habe ich eine 1,6 nach 3200 RVG + Post und USt. angesetzt. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das korrekt ist. Kann mir jemand helfen? In dem Buch was mein Chef mir gegeben hat finde ich auch nicht so wirklich eine Antwort.
Sonnige Grüße von BeeKey
Beschwerdeabrechnung
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Hallo, BeeKey,
nach meiner Kenntnis wird eine Beschwerder (auch sofortige) nach Nr. 3500 VV RVG abgerechnet (0,5 Geb. + Post + Ust). Oder handelt es sich hier um ein besonderes Verfahren?
LG
nach meiner Kenntnis wird eine Beschwerder (auch sofortige) nach Nr. 3500 VV RVG abgerechnet (0,5 Geb. + Post + Ust). Oder handelt es sich hier um ein besonderes Verfahren?
LG
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Hallo icerose, zunächst erst Mal vielen Dank für Deine Hilfe. Die 3500 war mir vollkommen entfallen
Soweit ich weiß, ist das auch kein besonderes Verfahren. Es ging nur darum, dass die keinen weiteren Vorschuss zahlen wollten und die Beschlüsse die zu unseren Gunsten ausgefallen waren, hatten wir als vollstreckbare Ausfertigungen erhalten.
Aber noch mal eine andere Frage:
Die Gegenseite hat gegen eine Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren war ja dann vorm OLG und wurde von dort nach Prüfung an das LG zurückverwiesen. Ist das eine Sache die ich abrechnen muss oder zwei verschiedene?
Sorry ich steh gerade total aufm Schlauch.
Soweit ich weiß, ist das auch kein besonderes Verfahren. Es ging nur darum, dass die keinen weiteren Vorschuss zahlen wollten und die Beschlüsse die zu unseren Gunsten ausgefallen waren, hatten wir als vollstreckbare Ausfertigungen erhalten.
Aber noch mal eine andere Frage:
Die Gegenseite hat gegen eine Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren war ja dann vorm OLG und wurde von dort nach Prüfung an das LG zurückverwiesen. Ist das eine Sache die ich abrechnen muss oder zwei verschiedene?
Sorry ich steh gerade total aufm Schlauch.
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schwierig: Hast du zwei Kostenentscheidungen, also eine vom OLG und noch eine vom LG nach der Zurückverweisung? Wenn ja, kannst du das wie zwei Verfahren abrechnen, ansonsten leider nicht.
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LG
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Wenn ich die letzt Frage richtig verstanden habe: Das Beschwerdeverfahren ist immer ein eigenes Verfahren, das auch separat abgerechnet werden kann. Nicht von ungefähr spricht man auch von einem Beschwerde-Rechtszug.
~ Grüßle ~
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Hallo, 13, eigentlich ist hier grade die Frage, ob die Gebühr 2x anfällt, wegen der Zurückverweisung ans LG...(im ersten bzw. zweiten Rechtszug ist das nämlich so, wenn die 2. Instanz zurückverweist an die erste, entstehen die Gebühren erneut ). Im Beschwerdeverfahren bin ich nur nicht ganz sicher, ob es genauso ist.
Danke für deine Hilfe!
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Da hast Du Recht icerose. Es ist echt super wenn man noch mal einen Fragen kann.icerose hat geschrieben:Und sonst: Ist doch schön, wenn man nochmal jemanden fragen kann
LG
Nochmal an Dich, icerose und an Dich, 13.
Mein Hintergedanke hinter dieser Frage von wegen zwei Sachen abrechnen war, ob ich einmal Haupt- und einmal Beschwerdeverfahren als "Nebenverfahren" abrechnen muss. Aber im Endeffekt ist das Hauptverfahren ja noch nicht beendet. Es geht ja jetzt da weiter, wo wir schon vorher waren, nachdem es zurückverwiesen wurde. Ich würde jetzt also das Beschwerdeverfahren "alleine" abrechnen. Im übrigen habe ich auch keine zwei Kostenentscheidungen. Und
war mich mir auch schon wieder entfallen.icerose hat geschrieben:...(im ersten bzw. zweiten Rechtszug ist das nämlich so, wenn die 2. Instanz zurückverweist an die erste, entstehen die Gebühren erneut ). Im Beschwerdeverfahren bin ich nur nicht ganz sicher, ob es genauso ist.
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tröste dich, BeeKey, auch ich seh manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht
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