Hallöchen,
ich habe gerade folgende Situation (vorab zur Info: Unser Mandant ist Insolvenzverwalter):
Das Verfahren lief schon, dann wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Wir haben von unserem Mandanten den Auftrag bekommen, erstmal eine außergerichtliche Einigung zu versuchen. Also dem Gericht mitgeteilt, das Insolvenz eröffnet wurde und Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO gestellt (den Rechtstreit aber nicht aufgenommen). In der Zwischenzeit haben wir uns dann außergerichtlich mit der Gegenseite geeinigt.
Nun meine eigentliche Frage:
Lt. meinem Chef soll ich gegenüber der Mandantschaft wie folgt abrechnen:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV
(AP + MwSt.)
Ich bin mir jetzt nur nicht ganz so sicher, ob das so wirklich stimmt. Kann ich eine EG nach Nr. 1003 VV in Verbindung mit einer GE abrechnen? Argumentation von meinem Chef: Wir hatten vom Mandanten den Auftrag uns außergerichtlich zu einigen, nicht , den Rechtstreit aufzunehmen. Da die Sache allerdings bei Gericht anhängig ist, müssen wir die 1,0 EG nehmen.
Was meint Ihr dazu?
Verfahren unterbrochen, außergerichtlicher Vergleich
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Die Argumentation Deines Chefs klingt plausibel, kann aber m.E. trotzdem nicht so abgerechnet werden. Ihr habt Euch bei Gericht bestellt (ja wohl dann ohne Auftrag) und Aussetzung des Verfahrens wegen Insolvenz beantragt. Schon alleine dadurch ist m.E. die VG angefallen und nicht die GG.
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