Termin, um Versorgungsausgleich auszuschließen.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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avenere
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#1

23.07.2015, 10:34

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal wieder Hilfe.

Meine Chefin hat gestern einen Anruf einer Anwältin erhalten, die in einer Scheidungs- und Versorgungsausgleichssache einen Mandanten vertritt. Der Ehepartner ist nicht gerichtlich vertreten. Meine Chefin soll ihne jetzt nur im Termin vertreten, damit der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann.

Welche Gebühren kann ich abrechnen?

Meiner Meinung nach bekommen wir eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 3.
Wie sieht es mit Terminsgebühr aus?

Liebe Grüße
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#2

23.07.2015, 10:39

:kopfkratz Bei uns wird sowas immer mit einem pauschal vereinbarten Honorar geregelt.
VV 3101 Nr. 3 fällt nicht an, da diese Gebühr ausdrücklich nicht für Versorgungsaugsleich anfällt (Gerold 21. Aufl. 3101, Rdn. 118).
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#3

23.07.2015, 10:46

Ok. Danke für die Antwort.
Aber wie es gesetzlich richtig ist, finde ich nirgendwo.
Meine Chefin möchte den Mindeststreitwert € 1.000,00 nehmen. Eine volle 1,3 Gebühr kann ja kaum richtig sein.
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#4

23.07.2015, 10:48

Ich würde lediglich eine Terminsgebühr abrechnen, wenn kein vereinbartes Honorar geregelt ist.
:niveau
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Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.

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#5

23.07.2015, 10:57

Kann die Terminsgebühr nicht nur in Verbindung mit einer Verfahrensgebühr genommen werden?
Was ist mit dem 3403?
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#6

23.07.2015, 11:05

Ich würde das als Terminsvertretung abrechnen mit 3401 und 3402, außerdem entsteht ja noch eine EG 1003. Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt, und im gerichtlichen Verfahren darf man auch nicht einfach so weniger abrechnen als nach dem Gesetz bestimmt ist.
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#7

23.07.2015, 11:26

Vielen Dank für die Antwort
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