abrechnung Ra-anderkonto aussergerichtliche vertretung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Helga60
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#1

13.07.2015, 21:14

Ich muss mal um eure Mithilfe bitten, da ich sonst bei uns für das Notariat zuständig bin

Wir vertreten in einer Rechtsanwaltssache mehrere Mitglieder einer Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Flurbereinigungsbehörde und den Teilnehmern wurde von uns ein RA-Anderkonto
eingerichtet und wir haben auf diesem durch die Behörde jetzt einen an die teilnehmer aufzuteilenden Geldbetrag erhalten.

Vor der Verteilung dürfen vom RA seine entstandenen Gebühren in abzug gebracht werden.

Ich hatte jetzt schon einiges durchgelesen bin mir aber nicht sicher ob ich dies so richtig sehe.

Ich wollte nun folgendes vorab abrechnen:

Gegenstandswert 120.000,00€ (betrag der auf dem anderkonto eingegangen ist)

nr. 3309 RVG. 0,3 Verfahrensgebühr oder Nr. 2300. 1,3 Geschäftsgebühr?
nr. 1009 Hebegebühr auch nach 120.000,00 € 0der einzeln nach den auszuzahlenden Beträgen?
nr. 7002 Rvg Pauschale für Post....
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Wäre nicht schlecht wenn Ihr mir auf die sprünge helfen könntet.

Danke schon mal für Eure Mühe.

Lg Helga
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Pepples
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#2

14.07.2015, 09:03

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

14.07.2015, 22:24

hallo pepples
ich bitte dich mein thema wieder freizuschalten. Leider habe ich erst jetzt deinen Beitrag gelesen. Ich habe mein Profil noch einmal neu ergänzt. Hatte seinerzeit 2007 bei der Registrierung meinen Beruf angegeben, ist aber wie Du schreibst wohlmöglich bei der Umstellung nicht mit übernommen worden.
Wäre nicht schlecht wenn ich eine Antwort erhalten würde.
Danke.
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#4

15.07.2015, 09:24

Da Du die Angaben ergänzt hast, wird Dir auch jetzt jemand antworten. ;)
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#5

15.07.2015, 10:51

Helga60 hat geschrieben:Ich wollte nun folgendes vorab abrechnen:

Gegenstandswert 120.000,00€ (betrag der auf dem anderkonto eingegangen ist)

nr. 3309 RVG. 0,3 Verfahrensgebühr oder Nr. 2300. 1,3 Geschäftsgebühr?
nr. 1009 Hebegebühr auch nach 120.000,00 € 0der einzeln nach den auszuzahlenden Beträgen?
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Warum Nr. 3309 RVG? Gibt es irgendeine gerichtliche Entscheidung oder ist das außergerichtlich vereinbart worden?
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#6

15.07.2015, 22:01

also wie ich schon sagte bin ich vorwiegend nur im Notariat zuständig, daher mein Unwissen was Rvg anbelangt.
Um Deine Frage zu beantworten Anahid, eine gerichtliche Entscheidung gibt es nicht, es wurde alles aussergerichtlich vereinbart.
Vielleicht hilft es Dir weiter um meine Frage zu beantworten.
lg helga
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#7

16.07.2015, 12:03

Ja, hilft ungemein ;)

Die 3309 kann dann nicht anfallen, da kein Fall der Zwangsvollstreckung vorliegen kann ohne Titel. Also müsstest Du die 1,3 GG nach Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Die Hebegebühr richtet sich nach der Auszahlung. Wenn also mehrere Beträge ausgezahlt werden, dann ist die von dem jeweils auszuzahlenden Betrag zu berechnen.

Ich gehe davon aus, da Ihr ja mehrere Leute vertreten habt, dass hier kein gemeinsamer Anspruch bestand, sondern jeder einen eigenen Anspruch hatte, weswegen die 120.000 € auch aufgeteilt werden. Wenn das nicht so ist, müsste die Abrechnung anders aussehen.
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