Kosten des selbst. Beweisverfahrens festsetzen lassen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
Bellinda
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 08.06.2015, 10:06
Beruf: Reno
Software: a-jur

#1

10.07.2015, 09:52

Hallo ihr Lieben!

Ich hab mal folgende Frage:

Wir vertreten den Antragsgegner/Beklagten.
Nach dem selbst. Beweisverfahren wurde von der Antragstellerin das Hauptsacheverfahren eingeleitet. Klage wurde abgewiesen, Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Jetzt hab ich Kostenfestsetzung beantragt und zwar inkl. der Kosten des selbst. Beweisverfahrens. Die Rechnung sieht wie folgt aus:

2300 Anrechnung auf Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 (5) 1.700,00 € -1.3 -195,00 €
3100 Verfahrensgebühr f. selbstständiges Beweisverfahren 1.700,00 € 1.3 195,00 €
3100 Verfahrensgebühr 2.163,90 € 1.3 261,30 €
3104 Terminsgebühr 2.163,90 € 1.2 241,20 €
7002 Post- und Telekommunikationspauschale gerichtliches Verfahren 20,00 €
7002 Post- und Telekommunikationspauschale f. Beweisverfahren 20,00 €
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 43 km 12,90 €
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bis vier Stunden 25,00 €
Nettobetrag 580,40 €
Umsatzsteuer 19% 110,28 €
Bruttobetrag 690,68 €

Jetzt moniert das Gericht meinen Antrag mit dem Hinweis, dass über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens keine Entscheidung getroffen wurde. :kopfkratz
Weiß jetzt leider gerad nicht weiter.. :oops:
"Wer immer nur das tut, was er bereits kann - wird auch immer nur das bleiben, was er bereits ist" - Henry Ford. :huepf
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

10.07.2015, 09:57

Wenn das selbständige Beweisverfahren Teil des Hauptverfahrens ist (und das ist nicht immer so), dann bleibt nur, den Antrag zu stellen, dass die Kosten des Beweisverfahrens von der Klägerin zu tragen sind. Wobei wir hier ja tatsächlich nur von 20,00 € + MwSt reden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
tiko73

#3

10.07.2015, 10:01

In deiner Berechnung hast du die VG für das SB und die VG fürs Klageverfahren aufgeführt, aber nicht die VG vom SB auf die andere VG angerechnet. Vielleicht liegts daran?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

10.07.2015, 10:02

Doch hat sie Tiko, erste Position. Ich hab auch erst 2 x hingucken müssen. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
tiko73

#5

10.07.2015, 10:09

:kopfkratz Hm, das ist doch die GG, die sie auf die VG des SB anrechnet. Muss nicht auch die VG des SB dann wiederum auf die VG der Klage angerechnet werden?
Vielleicht bin ich auch einfach nur zu müde ums richtig zu lesen :sad:
Benutzeravatar
Bellinda
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 08.06.2015, 10:06
Beruf: Reno
Software: a-jur

#6

10.07.2015, 10:12

Wir haben leider ein total doofes Programm, daher die unübersichtliche Rechnung.. :patsch Da ist die Anrechnung der Verfahrensgebühr drin. Die Geschäftsgebühr haben wir nicht bekommen/wurde nicht tituliert, daher ist die Anrechnung nicht in den KFA zu nehmen, oder?

Wie kann ich denn erkennen, ob das Beweisverfahren Teil des Hauptverfahrens ist? :-? Und wenn es nicht Teil des Hauptverfahrens ist, kann ich dann den Antrag noch bei dem für das Beweisverfahren zuständige Gericht stellen?

Ich würde gerne den Hintergrund verstehen, auch wenn es nur 20,00 € + MWST sind.
"Wer immer nur das tut, was er bereits kann - wird auch immer nur das bleiben, was er bereits ist" - Henry Ford. :huepf
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

10.07.2015, 10:14

Die Crux ist, dass sich hier das Gericht pingelig anstellt. Unstreitig sind die Kosten des sBV Kosten der Hauptsache. Steht nun in der KGE der Hauptsache nicht: "Die Kosten des Rechtsstreits incl. der Kosten des sBV hat die Klägerseite zu tragen", meinen einige Gerichte, über die Kosten des sBV sei nicht entschieden worden. Andere Gerichte gehen davon aus, dass die Kosten des sBV automatisch in der KGE der Hauptsache enthalten sind. Das wird leider unterschiedlich gesehen.

Ich würde das Gericht darauf hinweisen, dass das sBV keine eigene KGE erhält und die Kosten daher Teil der Kosten der Hauptsache sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Lässt sich die Sachbearbeiterin darauf nicht ein, bleibt nur die Ergänzung der Hauptsache-KGE. Ich vermute eher eine Unwissenheit der Sachbearbeiterin oder, dass in dem Gericht die Ansicht vertreten wird, ohne Erwähnung der sBV-Kosten sei keine Entscheidung getroffen worden.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#8

10.07.2015, 10:18

Zum letzten Beitrag Ausführungen aus einem Skript:

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (sBV)

Die Kosten eines sBV (Gebühren sowie Auslagen für einen gerichtlich bestellten SV) stellen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar und zählen daher zu den Kosten des Rechtsstreits, die grundsätzlich über § 91 ZPO erstattungsfähig sind (vgl. BGH, NJW 2007, 1279, 1281; BGH, Rpfleger 2006, 338; 2004, 588; OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2007 – 2 W 123/07 und v. 23.12.2008 – 2 W 285/08).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie auch zwischen dem Streitgegenstand des sBV und dem Streitgegenstand des späteren Hauptprozesses eine Identität besteht (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 25. A., § 91 Rn. 13 "sBV"). Allein ein längerer zeitlicher Abstand zwischen dem sBV und dem Hauptsacheverfahren führt nicht dazu, dass die im Rahmen des sBV angefallenen Kosten ihren Charakter als Kosten des Hauptprozesses verlieren (keine zeitliche Grenze!). Dies folgt schon aus den Vorschriften zum sBV. Gem. § 493 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Dem Gesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass das sBV seine verfahrensrechtliche Bedeutung verliert, weil es längere Zeit zurückliegt. Auch aus § 494a ZPO ergibt sich nichts anderes. Unterlässt es der Antragsteller, binnen der vom Gericht gesetzten Frist Klage zu erheben, hat das Gericht gem. § 494a II ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Diese Vorschrift dient (allein) dem Schutz des Antragsgegners, der grundsätzlich nur im Rahmen des Hauptsacheprozesses die Möglichkeit eines Kostenausgleichs hat. Weitergehende Sanktionen sind mit dieser Vorschrift nicht verbunden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2007 – 2 W 123/07).
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

10.07.2015, 10:40

Bellinda hat geschrieben:Wie kann ich denn erkennen, ob das Beweisverfahren Teil des Hauptverfahrens ist? :-?
Sobald das Gutachten aus dem Beweisverfahren Gegenstand im Hauptsacheverfahren geworden ist (und das ist eigentlich der Regelfall), dann ist das Beweisverfahren Teil der Hauptsache. Die Gegenseite wird sich in ihrer Klage mit Sicherheit auf das Beweisverfahren bezogen haben.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Bellinda
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 38
Registriert: 08.06.2015, 10:06
Beruf: Reno
Software: a-jur

#10

10.07.2015, 10:51

Tausend Dank, ihr habt mir total geholfen!! :thx :thx :thx :thx

Ich hoffe, ich kann auch irgendwann Fragen beantworten, anstatt nur zu stellen.. :lol:

Schönes Wochenende :wink1
"Wer immer nur das tut, was er bereits kann - wird auch immer nur das bleiben, was er bereits ist" - Henry Ford. :huepf
Antworten