Revisionsbegründung in Strafsachen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
michi-bruce
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3531
Registriert: 01.04.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: am Rande des Wahnsinns

#1

09.07.2015, 11:48

Hallöchen! :wink1

Ich hätte mal eine allgemeine Frage zu der Revisonsbegründungsfrist in Strafsachen, weil sich unser Büro in dieser Sache nicht ganz sicher ist. :oops:

Also, der Sachverhalt ist folgender: Berufungsverhandlung findet statt und Urteil ergeht - wir (also mein Chef) legt gegen das Urteil rechtzeitig Revision ein (binnen einer Woche). Wir warten auf das Urteil. Wir bekommen das Urteil zugestellt gegen EB (nehmen wir als Beispieldatum den 30.02.2015 - ich weiß, es gibt dieses Datum nicht, soll auch nur als Beispiel dienen). Folglich berechnen wir den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf den 30.03.2015.
Mein Chef schreibt nun am letzten Tag der Frist die Revisionsbegründung - am 30.03.2015 - und sie geht auch rechtzeitig dort ein.

Das Problem ist nun, dass die Revision als unbegründet verworfen wurde, weil offenbar der Mandant das Urteil früher als wir erhalten hat (in der Akte befindet sich jedoch keine Zustellungsurkunde mehr, die endet mit dem ausgefertigten Urteil und der Verfügung, dieses zuzustellen), und in der Frist - offenbar eine Woche vorher (23.03.2015) - keine Begründung eingegangen ist.

Meine Frage nun: ab wann beginnt die Frist genau zu laufen? Nachdem der Anwalt das Urteil erhalten hat oder der Mandant? Da es in der Sache mehrere Beteiligte gab, müsste hier doch auch § 37 Abs. 2 StPO Anwendung finden, oder seh ich etwas falsch?!

:thx schon mal für eventuelle Antworten.
Bild Viele liebe Grüße von mir! Bild Kroatien - Weltmeister der Herzen! Bild 58 : 2

Bild SHIT!!!! (Bruce Willis)
_________________

Bild I love: 1. Bruce Willis, 2. Andrew-Lee Potts, 3. Toni Kroos :knutsch, 4. Michael Bublé, and 5. The Doctor Bild!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

09.07.2015, 12:04

Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtigten zugestellt, beginnt die Frist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde. (BGH 1 StR 544/09 - Beschluss vom 2. November 2010, Rn.24)
Benutzeravatar
michi-bruce
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3531
Registriert: 01.04.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: am Rande des Wahnsinns

#3

09.07.2015, 12:06

:thx :blumen
Bild Viele liebe Grüße von mir! Bild Kroatien - Weltmeister der Herzen! Bild 58 : 2

Bild SHIT!!!! (Bruce Willis)
_________________

Bild I love: 1. Bruce Willis, 2. Andrew-Lee Potts, 3. Toni Kroos :knutsch, 4. Michael Bublé, and 5. The Doctor Bild!
Antworten