Ratlos im Sumpf des RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Buddha1987
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#1

06.07.2015, 17:19

Huhu liebe Kolleginnen.

Ich finde zu folgendem Themenkreis keinen Anpack bei der Abrechnung:

"Wir haben titulierte Forderungen gegen eine juristische Person. Vorpfändung war ausgebracht. Sodann hat sich der geschäftsführende Gesellschafter der Gegenseite nebst Ehefrau (nachfolgend Dritter genannt) gemeldet. Mit dem Dritten wurden umfangreiche Verhandlungen geführt. Ergebnis war eine Ratenzahlungsvereinbarung nebst Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung im Grundbuch des Grundstücks des Dritten zur Absicherung der titulierten Forderung gegen die juristische Person während der Zeit der Ratenzahlung. Sodann wurde die Zwangsvollstreckung eingestellt, Raten werden bezahlt."

Wie rechne ich nun bloß diese Tätigkeiten ab?

Meine Gedanken hierzu - zwei Parteien wollen auch zweifach abgerechnet werden:

I. Tätigkeit gegen den Dritten:

1,3 GG gem. Nr. 2300 VV RVG
(Begründung: Es war eine außergerichtliche Tätigkeit gegen einen Dritten, hier gibt es keine titulierte Forderung.)
1,5 EG gem. Nr. 1000 VV RVG
(Begründung: Eine reine Ratenzahlungsvereinbarung war es ja ganz bestimmt nicht.)

II. Tätigkeit gegen die Gegenseite

0,3 VG gem. Nr. 3309 VV RVG
1,5 EG gem. Nr. 1000 VV RVG

Toll, falls mir jemand weiterhelfen kann!

:thx
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Adora Belle
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#2

06.07.2015, 17:44

Ohne mich damit jetzt näher zu befassen - das ist alles einundderselbe Gegenstand, daraus kannst Du keine zwei Mandate basteln. Ihr habt Euch nur einen weiteren Schuldner dazugeholt.
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Anahid
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#3

06.07.2015, 18:36

Schließ mich da Adora Belle an. Du kannst nur die zweite Rechnung abrechnen.
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Buddha1987
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#4

07.07.2015, 10:44

Vielen Dank für eure Rückmeldungen!

Was haltet Ihr denn von der Kommentierung im Gerold, Auflage 21, zu 3309 VV, Rn. 65?

"...Bei einer Mehrheit von Schuldnern besteht keine Streitgenossenschaft i.S. der §§ 59 ff. ZPO. Richtet sich das Vollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner, so handelt es sich um mehrere Angelegenheiten..."

Kann ich hierrüber nicht wenigstens noch eine zusätzliche 0,3 VG schießen? Und wenn diese anfällt, müsste ja auch noch eine zweite 1,5 EG drin sein.

Weiß nicht, ob ich mich da momentan in etwas verrenne... würde nur gerne dem Gegenstandswert Tribut zollen...
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Anahid
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#5

07.07.2015, 10:48

Du hast nicht mehrere Schuldner. Du hast genau einen Schuldner und nur gegen den eine Forderung. Zum Ausgleich dieser Forderung habt Ihr einen Vergleich geschlossen mit dem Gesellschafter und der Ehefrau. Dadurch werden es aber nicht mehrere Schuldner. Schuldner ist und bleibt alleine die juristische Person.
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#6

07.07.2015, 11:08

Wenn kein Schuldner, ist es ein Dritter. Wären wir aber damit nicht wieder bei der angedachten Abrechnung meines Ausgangsposts und bei einer zusätzlichen GG? :kopfkratz
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Anahid
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#7

07.07.2015, 11:10

Nein, wärst Du nicht. Ihr schließt einen Vergleich zum Zwecke der Verhinderung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. der Forderung. Wie Ihr den ausgestaltet, ist doch egal. Es geht hier ausdrücklich darum, die Forderung gegen die GmbH oder was auch immer auszugleichen.
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#8

07.07.2015, 11:15

Anahid, vielen Dank für deinen schnellen Einsatz! Tolles Forum!
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