Kostenantrag vergessen (Antrag auf Kostenentscheidung)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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suzette
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#1

06.07.2015, 12:05

Hallo,

ich habe ein rechtskräftiges Urteil in der Hand und stelle fest, dass wir in der zugrundeliegenden Klage die ganzen Standardanträge vergessen habe, wie:

2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
3. das Urteil ... für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
usw.


Ich fürchte nun, wir müssen - um noch eine Kostenentscheidung zu erlangen - eine komplett neue Klage einreichen.

Ist das so oder kann mir jemand noch eine einfachere Möglichkeit empfehlen?

Danke im Voraus.
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Anahid
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#2

06.07.2015, 12:18

Ich würde einfach beantragen, der Beklagten, nachdem der Klage stattgegeben wurde, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Tigerle
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#3

06.07.2015, 13:05

Anahid hat geschrieben:Ich würde einfach beantragen, der Beklagten, nachdem der Klage stattgegeben wurde, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
so hätte ich es auch gemacht.
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jojo
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#4

06.07.2015, 15:13

Der Antrag sollte sowieso überflüssig sein, § 308 II ZPO
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

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Tigerle
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#5

06.07.2015, 15:28

jojo hat geschrieben:Der Antrag sollte sowieso überflüssig sein, § 308 II ZPO
Du hast schon Recht, aber irgendwie wird das überall anders gehandhabt. In Ba-Wü und BY habe ich glernt, die stellen den Antrag immer mit, und in z.B. Hamburg, wird er nicht gestellt und es erfolgt automatisch.
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Tine Dea
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#6

06.07.2015, 16:33

Tigerle hat geschrieben:
jojo hat geschrieben:Der Antrag sollte sowieso überflüssig sein, § 308 II ZPO
Du hast schon Recht, aber irgendwie wird das überall anders gehandhabt. In Ba-Wü und BY habe ich glernt, die stellen den Antrag immer mit, und in z.B. Hamburg, wird er nicht gestellt und es erfolgt automatisch.
Es erfolgt automatisch, weil in dem von jojo angeführten § steht, dass die Kostengrundentscheidung von Amts wegen zu treffen ist. Deswegen ist der Antrag tatsächlich überflüssig. Uns wurde in der Berufsschule gesagt, man schreibt den Antrag, damit die Mandanten nicht denken, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben müssen.

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird i. Ü. auch von Amts wegen entschieden (§§ 708, 709 ZPO)
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suzette
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#7

06.07.2015, 16:48

§ 308 II ZPO - klar. Wenn sich die Diktate vor einem stapeln, kommt man manchmal nicht auf die einfachsten Sachen.

Ich werde dann jetzt also die Entscheidung im Nachhinein betragen.

Danke an Jojo und alle anderen.
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jojo
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#8

07.07.2015, 08:39

Ich schreib den Antrag nie, habe mir aber sagen lassen, er wird geschrieben, weil es gut aussieht.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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