Nachlassverzeichnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
bambareni
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#1

01.07.2015, 13:24

Liebe Forenmitglieder,

wir erstellen ein anwaltliches Nachlassverzeichnis, da der Sohn des Verstorbenen als Miterbe den hälftigen Erbanspruch von der (neuen) Ehefrau erhebt.
Streitwert knapp. 300.000 EUR als Reinvermögen (Aktiva minus Passiva)

Was kann ich dann zu Lasten des Nachlasses bitte als RA-Kosten geltend machen? Eine Geschäftsgebühr nach 2300 RVG iHv. 1,3er Gbühr bezogen auf 320.000 EUR (Gebührensprung) wegen des reinen Nachlassverzeichnisses, d.h 3.240,90 EUR?



Danke schön für die Hilfe, beste Grüße, Bambareni
Zuletzt geändert von bambareni am 09.07.2015, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
bambareni
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#2

09.07.2015, 12:26

Liebe Forenmitglieder,

gerne ergänze ich meine Anfrage: Nach einigem stöbern lege ich eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 mit 1,3 zugrunde. Hier geht es um eine Erbangelegenheit und nicht um einen Pflichtteil, Erbmasse (Reinvermögen etwas über 300.000 EUR), da es Erbsache ist zwischen 2 Erben kann ich dann die gesamte Summe von 300.000 EUR als Geschäftsgeb. zugrundelegen? Meine Mandantschaft als überlebender Ehepartner erbt von diesen 300.000 EUR die Hälfte "selber", Anspruch gegen Mandant erhebt der Sohn der Verstorbenen aus Vorehe. Ich erstelle das Nachlasverzeichnis und will die Geschäftsgebühr vom Nachlasswert noch abziehen.

danke schön für eine Rückmeldung, beste Grüße, bambareni
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#3

09.07.2015, 12:36

Wenn Du das Nachlassverzeichnis erstellen musst, wodurch ja die Höhe des Nachlasses erst einmal hundertprozentig festgestellt werden kann, dann würde ich hier auch nach dem Nachlasswert abrechnen.
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#4

09.07.2015, 12:43

Die "Auskunft" ist nicht mit dem kompletten Nachlasswert abzurechnen. Reine Auskunftssachen werden mit einem Bruchteil des Leistungsanspruches bewertet - i.d.R. zwischen 1/10 bis 2/5. Wird im Anschluss der Pflichtteil beziffert und geltend gemacht, kann dieser Betrag zugrunde gelegt werden, sofern dieser höher ist als der SW für die Auskunft.

Mit welcher Berechtigung willst du die Rechnung vom Nachlasswert abziehen? Der Erbschaftsbesitzer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nimmt er hierfür einen Anwalt, dürfte das zu seinen Lasten gehen.
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#5

09.07.2015, 12:48

Liesel hat geschrieben:Mit welcher Berechtigung willst du die Rechnung vom Nachlasswert abziehen? Der Erbschaftsbesitzer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nimmt er hierfür einen Anwalt, dürfte das zu seinen Lasten gehen.
Nicht, wenns nach dem OLG München geht Liesel; zumindest dann nicht, wenn eine gewisse Schwierigkeit vorhanden ist und die sehe ich bei Grundeigentum durchaus als gegeben an.
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#6

09.07.2015, 12:52

Danke für den Hinweis. :knutsch Habe ich bisher noch nicht gewußt.

Allerdings lese ich hier nichts von Grundeigentum.
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#7

09.07.2015, 12:56

Liesel hat geschrieben:Allerdings lese ich hier nichts von Grundeigentum.
Öhm....ich auch nicht. :oops:

Aber Grundeigentum und Gebührensprung reimt sich ja zumindest. :pfeif
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#8

09.07.2015, 12:57

:lolaway

:knutsch
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#9

10.07.2015, 11:47

Hallo, Ihr beiden,
danke für die Rückmeldung,

Liesel schrieb: Die "Auskunft" ist nicht mit dem kompletten Nachlasswert abzurechnen. Reine Auskunftssachen werden mit einem Bruchteil des Leistungsanspruches bewertet - i.d.R. zwischen 1/10 bis 2/5.

Stimmt das? Woraus ergibt sich das denn bitte? Laut Lit. kann ich Erstellung Nachlaßverzeichnis vom Nachlasswert abziehen, später wird es aufgrund des Verzeichnisses um die hälftige Auskehrung an beide Erben gehen, warum kann ich dann keine 1,3er gebühr geltend machen? Es gibt nur Konten und etwas Mobilar, keine Immobilie.
Und kann ich jetzt die 300.000 EUr, also den gesamten Netto-Nachlasswert als geschäftswert zugrunde legen? Bin gerade etwas verunsichert, danke schön, beste Grüße, bambareni
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#10

10.07.2015, 11:52

und welches Urteil des OLG München meinen Sie bitte?
Kann in Beck Online das so nicht finden, danke schön
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