Streitwert?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Elfriede
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#1

30.06.2015, 11:08

Hallo, ich habe mal wieder eine Frage - diesmal in einer Nachlasssache

Im Beschluss (allerdings schon aus dem Jahre 2013) wurde festgelegt, dass die Antragstellerin (in diesem Fall die Gegenseite) die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, da als Erbin unsere Mandantin fest steht.

Wenn ich jetzt nichts übersehen habe, kam es nie zu einer Verhandlung - sprich: die 3100 Verfahrensgebühr fällt nicht an.
Aber wie rechne ich das gerichtliche / Nachlassverfahren ab?

Ich habe in dem Beschluss gefunden, dass der "Reinnachlass" nach der Aufstellung des Nachlassverwalters 48.367€ aus Sparguthaben ohne Hausrat/Wohnungseinrichtung beträgt.

Meine Aufgabe ist es, unsere Gebühren gegenüber der Gegenseite festsetzen zu lassen, welche sich aus dem Geschäftswert und der Geschäftsgebühr zusammensetzen. Nur wie?

Ich habe überhaupt keine Ahnung.
Kann mir bitte jemand helfen? Dankeschön und Gruß

Elfriede
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#2

30.06.2015, 11:31

Elfriede hat geschrieben: Im Beschluss (allerdings schon aus dem Jahre 2013) wurde festgelegt, dass die Antragstellerin (in diesem Fall die Gegenseite) die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, da als Erbin unsere Mandantin fest steht.

Wenn ich jetzt nichts übersehen habe, kam es nie zu einer Verhandlung - sprich: die 3100 Verfahrensgebühr fällt nicht an.
Aber wie rechne ich das gerichtliche / Nachlassverfahren ab?
Also wenn es einen Beschluss gibt, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, dann scheint ihr ja gerichtlich tätig gewesen zu sein. Und allein dafür gibt es eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr hat nichts mit der Verhandlung zu tun. Im RVG steht ausdrücklich drin, dass es die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts gibt. Für eine Verhandlung würde dann eine Terminsgebühr entstehen. ;)
Elfriede hat geschrieben: Meine Aufgabe ist es, unsere Gebühren gegenüber der Gegenseite festsetzen zu lassen, welche sich aus dem Geschäftswert und der Geschäftsgebühr zusammensetzen. Nur wie?
Eine Geschäftsgebühr kannst du NICHT festsetzen lassen! Eine Geschäftsgebühr muss in der Regel als Nebenforderung eingeklagt werden. Da ihr die Antragsgegnerseite vertretet, wird eure Mandantschaft wohl auf der Geschäftsgebühr sitzen bleiben, wenn ich jetzt mal von einem normalen gerichtlichen Verfahrensablauf ausgehe...
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#3

30.06.2015, 11:41

@Tine: Stimmt, da habe ich wohl was verwechselt - ist wahrscheinlich die Sonne, die mir da vorhin etwas auf "der Leitung" stand. Die Verfahrensgebühr fällt natürlich immer an, sobald das Gericht mit der Sache betraut war und nur die Terminsgebühr hat damit etwas zu tun, ob es zu einer Verhandlung kam ..

Aber muss ich bei der Berechnung noch etwas beachten?
eigentlich kommt dann nun bloß die 1,3 VerfGb 3100 in Betracht, oder?
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#4

30.06.2015, 11:46

Wenn das Gericht bisher keinen Verfahrenswert festgesetzt hat und sich der Wert nicht eindeutig ableiten lässt, würde ich zunächst einmal bei Gericht beantragen, den Verfahrenswert festzusetzen. Und mit diesem Wert kannst Du dann Deinen Kostenfestsetzungsantrag machen.
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