Auslagen 7002 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Nika
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 18.02.2014, 10:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

26.06.2015, 11:16

Hallo ihr Lieben. :-)

Folgende Frage heute:
Wir haben in der Schule während meiner Ausbildung die Pauschale für die außergerichtliche Vertretung und die gerichtliche Vertretung jeweils extra berechnet. Nun kam mein Chef und hakte nach, ob das so wirklich richtig sei. Daraufhin habe ich im RVG geschaut und spontan nichts hierzu gefunden. Weiß jemand, ob wir das nun richtig gelernt haben und wenn ja, wo ich etwas hierzu ggf. nachlesen kann?

:thx
Lg, Nika
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

26.06.2015, 11:24

Du bekommst für die außergerichtliche Tätigkeit eine Auslagenpauschale und für die gerichtliche Tätigkeit auch eine, also 2 mal Auslagenpauschale. Ich kann dir gleich mal die Kommentarstelle sagen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
TinaW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 23.04.2015, 12:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: NoRa / NT

#3

26.06.2015, 11:26

Hallo im RVG für Anfänger, 16 Aufl. ab Rd-Nr. 233 steht es aufgeführt für jede Angelegenheit, speziell Rd.-Nr. 244

Zitat: "Die pauschale kann zweimal angesetzt werden, einmal für außergerichtlich und einmal für gerichtlich".

Ich habe gerade das RVG für Anfänger vorliegen und nachgeschaut.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

26.06.2015, 11:28

Oder auch im RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (21. Auflage), Nr. 7001,7002, Rd-Nr. 41.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14426
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

26.06.2015, 11:40

Schaut doch erstmal ins Gesetz, bevor Ihr mit Lehrbüchern und Kommentarstellen anfangt.

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3296
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

26.06.2015, 11:46

...und zum Begriffe "Angelegenheit" und ob es sich um dieselbe, verschiedene, besondere handelt = > §§ 16 - 18 RVG
Nika
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 18.02.2014, 10:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

26.06.2015, 11:57

Da wurde es dann wieder kritisch. Weder in dem Abschnitt derselben Angelegenheit noch der verschiedenen Angelegenheiten steht die Auslagenpauschale. Dass dies nicht im Abschnitt der Aufzählung derselben Angelegenheiten steht, lässt im Umkehrschluss darauf schließen, dass es verschiedenen Angelegenheiten sind. Das ist, was uns gesagt wurde. Mein Chef lässt sich noch immer nicht beeindrucken. Nirgends stand bisher "speziell genug", dass es zwei Angelegenheiten sind.
Nunja, ich werde einfach darauf bestehen, dass ich Recht habe. Danke euch! :-)
Lg, Nika
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14426
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

26.06.2015, 12:10

Das ist das blöde. Eigentlich ist §17 der den Du brauchst. Allerdings beschäftigt sich das RVG zivilrechtlich im §§-Teil immer nur mit Rechtszügen und gerichtlichen Instanzen. Der Gesetzgeber hat es wohl für so selbstverständlich gehalten, dass die vorgerichtliche Vertretung eine eigene Angelegenheit is, dass er es nicht ins Gesetz geschrieben hat. Vielleicht hilft noch, dass die vorgerichtliche Vertretung in Teil 2 und die gerichtliche in Teil 3 geregelt sind. Deutlicher kann man eigentlich nicht abgrenzen.
Antworten