Streitwert Mahnverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adelia
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#1

22.06.2015, 08:38

Guten Morgen :-)

Ich habe hier eine Sache auf dem Tisch liegen, wo ich gerade mit dem Streitwert für das Mahnverfahren hadere.

Im Mahnverfahren wurden insgesamt 20.696,00 EUR geltend gemacht. Daraufhin legte die Gegenseite Widerspruch ein und es ging ins streitige Verfahren. Hier setzte die I. Instanz den Streitwert auf 25.000,00 EUR fest. Das Berufungsgericht setzte den Streitwert dann wie folgt fest:

Der Wert des Streitgegenstands für den Rechtsstreit wird - zugleich In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom ...- auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Nehme ich da jetzt für das Mahnverfahren auch nur den Streitwert von 16.000,00 EUR oder die 20.696,00 EUR?? Bin mir gerade total unsicher.
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Anahid
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#2

22.06.2015, 09:00

Für das Mahnverfahren nimmst Du das, was geltend gemacht wurde. Ist ja ein Leistungsantrag und darum nicht zu diskutieren. Also die 20.696 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Adelia
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#3

22.06.2015, 09:01

Ok vielen Dank.
Zippus
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#4

06.11.2017, 09:40

Hallo,

ich muss eine Abrechnung in einer Mahnsache machen und bin mir jetzt unschlüssig wegen den zu veranschlagenden Streitwerten. Ich würde wie folgt abrechnen und würde gerne wissen wie Ihr das seht:

außergerichtliches Aufforderungsschreiben - Streitwert: 447,33 €

1,3 GB - 58,50 €

Beantragung Mahnbescheid - Streitwert: 472,87 € (nach Zahlung durch Gegner, ohne unsere außergerichtlichen RA-Kosten und neue Forderungshöhe (es geht um ein monatliches Hausgeld)

1,0 VG - 45,00 €
0,65 Anrechnung - -29,25 €
Pauschale 11,70 € aus ausgerichtlicher Vertretung bleibt bestehen
PTE
19 % Mehrwertsteuer

Der Streitwert für den Mahnbescheid hatte sich erhöht, da ein neues Hausgeld dazugekommen ist (Gegner wurde mit dieser neuen Summe nochmals zur Zahlung aufgefordert bevor ein MB beantragt wurde). Unsere RA-Kosten für das außergerichtliche Schreiben habe ich im Streitwert für den Mahnbescheid nicht mit einbezogen.

Stimmt das so?
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Adora Belle
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#5

06.11.2017, 10:02

Wenn sich der Wert vorgerichtlich noch erhöht hat und ein entsprechendes Mahnschreiben gefertigt wurde, warum schlägt sich das nicht in der VG 2300 nieder?
Zippus
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#6

06.11.2017, 10:13

Ich bin bei der GB 2300 von dem "ersten" Streitwert unseres ersten Aufforderungsschreibens ausgegangen, da wir diesem Schreiben ja eine Kostennote mit dem "ursprünglichen" Streit wert von 447,33 € beigefügt hatten. Ich kann da ja nicht plötzlich erhöhen, da ja dann auch die mit eingereichten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im MB nicht mehr passen
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#7

06.11.2017, 10:24

Und im zweiten Schreiben habt Ihr nicht die gesamten entstandenen Kosten geltend gemacht?

Du kannst das natürlich der Einfachheit halber so machen, aber dann fehlen dem Mandanten halt in der Titulierung entstandene, erstattungsfähige Kosten. Nicht optimal, und nur mit dem Einverständnis des Mandanten möglich. Mal davon abgesehen, dass die Entstehung und Abrechnung der Kosten streng genommen nicht stimmt. Die GG, die Du geltend machst, gehört nicht zu dem Wert, der ins Mahnverfahren übergegangen ist.
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