Hauptforderung bezahlt, Zinsen offen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Nala
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 258
Registriert: 08.07.2008, 09:16
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Stettten

#1

11.06.2015, 14:23

Hallo,

ich schreibe eine Anspruchsbegründung zum Mahngericht. Die Gegenseite hat mittlerweile die Hauptforderung gezahlt jedoch nicht die Zinsen. Jetzt muss ich noch gegenüber der RS abrechnen. Wie hoch nehme ich den Streitwert? Ist es noch der gleiche wie am Anfang oder nur die Zinsen (dann die Höhe bis zum Abrechnungstag?) Was meint ihr?

Danke und viele Grüße
Nala
Rechtsfachwirt
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 83
Registriert: 09.06.2015, 20:23
Beruf: Geprüfter Rechtsfachwirt
Software: Phantasy (DATEV)

#2

11.06.2015, 14:33

Zinsen sind grundsätzlich Nebenforderungen und erhöhen bzw. beeinflussen der Streitwert nicht.
Nala
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 258
Registriert: 08.07.2008, 09:16
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Stettten

#3

11.06.2015, 14:41

das weiß ich. aber ist mein Streitwert jetzt anders, weil ja Hauptforderung weg ist?
Benutzeravatar
skugga
Teilzeittrollin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2992
Registriert: 04.04.2006, 22:32
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Jepp, durchaus.

#4

11.06.2015, 14:43

Hat die Gegenseite denn bei der Zahlung ausdrücklich verfügt, dass die Zahlung auf die Hauptforderung erfolgt? Wenn nicht, würde ich das nämlich gem. § 366 f BGB verrechnen, und da gilt, dass die Zahlung auf Zinsen, dann Kosten, dann Hauptforderung verrechnet wird - und damit wäre von der Hauptforderung bei Euch noch was offen... :twisted:
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Nala
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 258
Registriert: 08.07.2008, 09:16
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Stettten

#5

11.06.2015, 15:21

ja leider. Sie anerkennen die Zinsen nicht. Deshalb jetzt noch die Anspruchsbegrüdung. Ich weiß nur nicht bei der Abrechnung von welchem Gegenstandswert ich jetzt ausgehen soll.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17627
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

11.06.2015, 15:46

Da es nur noch um die Zinsen geht, kann Streitwert ab Erledigterklärung der Hauptsache natürlich auch nur noch der Zinsbetrag sein. Zinsen vom Zinsstart bis zum Tag der Zahlung. Damit hast Du ja einen festen Betrag der gefordert wird.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Sanne

#7

11.06.2015, 15:54

Geht es etwas genauer?

Wurde ein Mahnbescheid über die Hauptforderung erlassen und diese zwischenzeitlich gezahlt?

Dann dürfte folgendes gelten:

Macht die Klägerin jedoch die Hauptforderung nicht (mehr) geltend, so sind die Zinsforderungen werterhöhend zu berücksichtigen.
„Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist.“

BGH, Beschluss vom 4. April 2012 – IV ZB 19/11


Oder seid ihr wegen der Hauptforderung gar nicht tätig gewesen? Dann dürften die Zinsen "Hauptforderung" sein, und der Streitwert ist danach zu bestimmen.
Nala
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 258
Registriert: 08.07.2008, 09:16
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Stettten

#8

11.06.2015, 16:03

Ja. Mandant hat den Mahnbescheid selbst eingereicht. Die Gegenseite hat Widerspruch eingelegt. Und bevor wir begründen konnten, haben sie die Hauptforderung gezahlt.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17627
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

11.06.2015, 16:58

Also seid Ihr beauftragt worden, das streitige Verfahren durchzuführen = unbedingter Klageauftrag = VG nach dem Streitwert der Hauptforderung. Die ist jetzt bezahlt und damit fallen weitere Kosten (wie z.B. TG) nur noch nach dem Wert der Zinsforderung an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#10

22.12.2017, 10:26

Huhu!
Hier ähnliches.

Wundere mich gerade, ob ich jetzt die Klage umstellen muss.

Antrag 1 = Zahlung von Hauptforderung + Zinsen
Antrag 2 = Zahlung von RA-Kosten + Zinsen.

Jetzt wurde ein BEtrag in Höhe von Hauptforderung und RA-Kosten gezahlt.

Da hier offensichtlich ist, dass diese Zahlung auf diese Forderungen erfolgt ist, werde ich hier gar nicht lange rumtun und erst auf Zinsen und Kosten anrechnen, sondern eine Teilerledigung erklären in Höhe der Hauptforderung bei Antrag 1 und in Höhe der RA-Kosten bei Antrag 2, beantragen, den Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, jedoch deutlich machen, dass die Erledigterklärung sich nicht auf die Zinsen bezieht.

Jetzt habe ich ja einen bestimmten Betrag X, die Zinsen stehen ja schon fest. Muss ich da die Klage umstellen oder kriegt das Gericht das hin, nur noch hinsichtlich der Zinsen zu verurteilen?

Muss ich jetzt auf Zahlungsklage umstellen? Oder genügt die Teilerledigterklärung?

:xmas
Antworten