Hallo an alle!
Ich hab da mal ne Frage:
Wir waren mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls beauftragt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat reguliert bis auf einen Restbetrag in Höhe von 188,47 €. Also haben wir nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung Klage eingereicht:
1. Zahlung Restschaden 188,47 €
2. Zahlung außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren 70,20 €
3. Kostentragung
Nach Klageerwiderung durch die Gegenseite und weiteren Beweisangeboten durch uns, erkennt die Beklagte die Klageforderung gemäß Ziffer 1 an, argumentiert jedoch, dass die vorgerichtlichen Kosten (Ziffer 2) bereits vollumfänglich vor Klageerhebung gezahlt wurden. Bei nochmaliger Prüfung mussten wir feststellt, dass dem auch so ist
Und nun zu meiner Frage: Müssen wir mit einer Kostenquote bezüglich der gerichtlichen Kosten rechnen, wenn wir die Klage bezüglich Ziffer 2, also außergerichtlichen Kosten, die ja nicht streitwerterheblich sind, zurücknehmen oder trägt dann die Beklagte die Kosten zu 100%?
Bin für alle begründeten Antworten dankbar!
Teilanerkenntnis und Teilklagerücknahme
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Die 70,20 € wurden doch als Nebenforderung geltend gemacht und nicht als Hauptforderung. Wenn Du eine Nebenforderung einschränkst oder zurücknimmst, dann hat das keine Auswirkungen auf die KGE.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.