Gegenstandswert Rückstände wiederkehrende Leistung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Kessie_K
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#1

09.06.2015, 08:53

Hallo ihr Lieben,

folgendes Problem:

1. Instanz: Klage auf wiederkehrende Leistungen von monatlich 800,00 € ab April. Klage wird Ende Mai eingereicht. Heißt für mich bei der Gegenstandswertberechnung gem. § 9 S. 1 ZPO: 12 x 800 x 3,5 = 33.600 + der Rückstand (§ 42 Abs. 3 S.1 GKG) 2 x 800 € = 1.600 + 33.600 = 35.200 €

Ich hoffe, dass ist soweit richtig, denn jetzt kommt mein eigentliches Problem.

In der ersten Instanz werden dem Kläger nur € 600,00 monatlich zugesprochen. Es wird Berufung eingelegt.
2. Instanz: Jetzt würde ich rechnen: 12 x 200 (Die Differenz 600 zu 800 €) x 3,5 = 8.400,00 € + die Rückstände? Und das ist jetzt die Frage: Berücksichtige ich für die Rückstände auch nur die Differenz (200 €) oder bleiben die bei 800 € ?

Ich hoffe die Schilderung ist nachvollziehbar und jemand kann helfen :)
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Anahid
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#2

09.06.2015, 09:19

Um welche Art wiederkehrende Leistungen handelt es sich denn? Ansonsten würde ich für die Berufung zumindest auch mal von der Differenz zum ausgeurteilten Betrag ausgehen und bzgl. der Rückstände kommt es darauf an, was im erstinstanzlichen Urteil steht und wieviel verlangt wird. Hier ist natürlich auch nur die Differenz zu berücksichtigen.
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#3

09.06.2015, 09:20

Es geht um eine monatliche Rente.
Wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, würdest du dich meiner obigen Berechnung anschließen?
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Anahid
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#4

09.06.2015, 10:18

Ja, Deine Berechnung ist für mich korrekt. Hinsichtlich der Rückstände nimmst Du halt auch die Differenz im Berufungsverfahren.
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#5

09.06.2015, 10:44

Ok. Und würdest du wieder nur die zwei Monate Differenz ansetzen oder die Rückstände, die bis Einlegung der Berufung entstanden sind? Also Berufung ist im Oktober eingelegt worden. Differenz dann von April bis Oktober (7x200)? Oder nur, wie in erster Instanz, April + Mai? Gemäß § 40 GKG ist ja der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet... Würde daher eher zu den kompletten Rückständen von April bis Oktober tendieren?
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#6

09.06.2015, 10:47

Das ist dann jetzt allerdings falsch. Rückstände sind nur die zu berücksichtigen, die auch bei Klageeinreichung bereits bestanden haben. Also April + Mai. Die Berufung dient nur zur Überprüfung der I. Instanz und ist daher nicht als eigene Antragstellung anzusehen. § 40 GKG zielt auf die Klage ab.
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#7

09.06.2015, 11:06

Und § 4 Abs. 1 ZPO? Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt Einreichung der Klage oder in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Jetzt bin ich noch verwirrter.. :(
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#8

09.06.2015, 12:45

Aber Dein Berufungsstreitwert kann nicht höher sein als der Streitwert der I. Instanz. Die Rückstände sind nicht bis zur Berufung aufzuaddieren, sondern lediglich die zu berücksichtigen, die auch Gegenstand der I. Instanz waren.

Vielleicht hat jemand Zeit, Dir dazu Fundstellen etc. zu nennen. Ich hab keine Zeit die zu suchen. Bin mir aber 100 %ig sicher, dass Du falsch liegst.
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#9

09.06.2015, 12:55

Ja! Über eine Fundstelle dazu wäre ich sehr dankbar :)

Allerdings ist der Streitwert der ersten Instanz ja soo hoch (33.600), dass ich ihn auch mit einer Berechnung der Rückstände bis zum Berufung nicht "knacken" könnte. 200 x 12 x 3,5 = 8.400 plus 7x200 = 1.400, wären insgesamt nur 9.800 €
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#10

09.06.2015, 13:03

Jetzt stell Dir mal vor, Ihr hättet komplett verloren und Du müsstest voll in die Berufung gehen. Dann würde doch nach Deiner Berechnung der Streitwert höher ausfallen als der der I. Instanz und das kann wohl kaum sein, da eine "Erhöhung" in der Berufung nicht stattfinden kann.
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