Anrechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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A13
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#1

27.05.2015, 15:51

Hallo zusammen,

ich stehe hier glaube ich auf einem etwas dickerem Schlauch ^^

Folgender Sachverhalt: Vorausgegangenes selbständiges Beweisverfahren, dann Klageverfahren. Wir sind Kläger. Auf der anderen Seite sind Beklagte zu 1) und 2). Nunmehr wurde ein Vergleich geschlossen, in dem eine Ziffer mich zum Kopfzerbrechen führt.

Folgendes:"Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme des selbständigen Beweisverfahrens - trägt die Beklagte zu 2) zu 75 Prozent und die Klägerin zu 25 Prozent. Die Beklagte zu 1) trägt die eigenen Kosten selbst. Die Beklagte zu 1) stellt keinen Kostenantrag.

Hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt kein Kostenausgleich. Es verbleibt bei den von den Parteien jeweils geleisteten Zahlungen. Die außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Ok ... soweit so gut ... ich würde das mal aufsplitten, um zu zeigen, was ich wohl verstehe oder auch nicht ^^

1. Alle Kosten des Rechtsstreits tragen wir zu 25 Prozent, die Beklagte zu 2) zu 75 Prozent. Ausgenommen sind hier die Kosten für das selbständige Beweisverfahren.
Das heißt doch, dass keine Anrechnung der VG aus dem selbständigen Beweisverfahren stattfindet, oder?

2. Die Beklagte zu 1) stellt keinen KFA und trägt ihre Kosten selbst.

3. Kein KFA für das selbständige Beweisverfahren. Es bleibt bei den bisherigen Zahlungen. Außerdem trägt jede Partei die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens selbst.

Ich weiß absolut nicht, ob ich tatsächlich die VG aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht anrechnen soll...
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Anahid
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#2

27.05.2015, 16:45

Du nimmst einfach keine Kosten des Beweisverfahrens rein, sprich keine VG, keine TG, rein gar nix. In die Kostenausgleichung nimmst Du nur die Kosten des Hauptsacheverfahrens = VG + TG + EG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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