Verfahrensgebühr Berufung bei Rücknahme nach Hinweis § 522

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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suesmau
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#1

21.05.2015, 15:20

Kann mir jemand helfen?

Wir haben Berufung mit Berufungsbegründung eingelegt. Danach erging ein Beschluss gem. § 522 a ZPO. Hierauf haben wir die Berufung dann zurückgenommen.

Die Gegenseite hat sich während des Berufungsverfahrens nicht beim OLG bestellt.

Jetzt kam ein KFA mit einer 1,1 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren.

Meine Frage, kann die Gegenseite überhaupt eine Verfahrensgebühr beantragen obwohl sie während des gesamten Berufungsverfahrens nicht in Erscheinung
getreten ist?

Besten Dank
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Tine Dea
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#2

21.05.2015, 15:26

Bevor dir jemand antworten darf, müsstest du in deinem Profil bitte noch deine Berufsbezeichnung ergänzen. Diese scheint beim Umzug des Forums verloren gegangen zu sein. ;)
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suesmau
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#3

21.05.2015, 15:27

In meinem Profil ist sie angegeben. Ich bin RA-Fachangestellte.
Muss nochmal schauen ob ich´s wieder hinbekomme :D
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Tine Dea
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#4

21.05.2015, 15:31

Hast du ;) Ist bei ganz vielen beim Umzug passiert und musste deshalb noch einmal neu eingegeben werden.
Nun zu deiner Frage.
Die Gegenseite hat Anspruch auf die 1,1 Verfahrensgebühr, da diese schon entsteht, wenn der RA die Berufung und Berufungsbegründung entgegennimmt und an seine Partei weiterleitet. Ein Auftreten nach außen ist für den Anfall dieser Gebühr nicht notwendig.
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suesmau
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#5

21.05.2015, 15:33

Vielen lieben Dank. Du hast mir geholfen. Hast Du auch eine Fundstelle oder ähnliches?
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Tine Dea
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#6

21.05.2015, 15:41

BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az: IX ZB 62/10
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#7

21.05.2015, 15:44

Nochmals lieben Dank
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#8

21.05.2015, 16:41

So auch:
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.03.2014 – 3 Ta 36/14
AA 2014, 124 = RVGreport 2014, 276 = juris (JURE 140007034)
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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