Hallo zusammen,
wir haben für unseren Mandanten einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eingeleitet. Zeitgleich hat die Gegenseite auch einen solchen Antrag gestellt.
Es wurden zwei gerichtliche Aktenzeichen vergeben. Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass Verfahren A und B bestehen, hat es die Sachen zusammengefasst, Verfahren B führt. Für das Verfahren B wurden die Kosten der
Gegenseite auferlegt. Termin fand statt.
Meine KR: 1,3 VG, 1,2 VG, Auslagen, Mwst.
Frage: Für die Einreichung unseres Antrages im selbständigen Beweisverfahren ist doch auch eine 1,3 VG, 7002, 7008 angefallen. Richtig?
Eine Kostenentscheidung des Gerichts für Verfahren A gibt es nicht. GA hat nun moniert, dass ich diese Gebühren im KFG-Antrag mit geltend gemacht habe. Das stimmt, ich habe berichtigt.
"Unsere" VG bezüglich unseres Antrages bleibt dann an der RS "hängen"?
Danke für Eure Antworten!
selbständiges Beweisverfahren Gebühren
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Also ich hätte jetzt gesagt, da das Verfahren zusammengelegt worden ist, dass nur noch die eine Gebühr bestehen bleibt. Sicher bin ich mir aber nicht.
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Da muss ich erst mal nachhaken: Das sBV ist mittels eines Termins und einer KGE abgeschlossen worden, ohne dass es ein Hauptsache-Verfahren gegeben hat?
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Ja. Es gibt einen Beschluss des AG, in welchem dem Antragsteller im Verfahren B eine Frist zur Klagerhebung zur Hauptsache von 1 Monat gesetzt wurde. Klage wurde nicht erhoben. Wir haben zu Verfahren B beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. AG hat entsprechenden Beschluss erlassen.
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Dann sollte es sich um eine KGE nach § 494a II ZPO handeln.
Ich sehe das hier wie bei einer normalen Verfahrensverbindung: Bis zum Zeitpunkt der Verbindung gelten die Einzelgebühren der Verfahren, danach nach dem Gesamtstreitwert nur die weiter entstandenen Gebühren aus dem Verfahren B, welches ja führt. Verfahren A ist durch die Verbindung in Verfahren B "einverleibt" worden, daher gibt es in A auch keine KGE. Ggf. würde ich die SW festsetzen lassen vor und nach der Verbindung.
Ich sehe das hier wie bei einer normalen Verfahrensverbindung: Bis zum Zeitpunkt der Verbindung gelten die Einzelgebühren der Verfahren, danach nach dem Gesamtstreitwert nur die weiter entstandenen Gebühren aus dem Verfahren B, welches ja führt. Verfahren A ist durch die Verbindung in Verfahren B "einverleibt" worden, daher gibt es in A auch keine KGE. Ggf. würde ich die SW festsetzen lassen vor und nach der Verbindung.
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