Gebühren fürs Nichtstun?????

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tamika
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#1

12.05.2015, 11:50

Hallo,

meine Chef´s sind gereade auf die gloreiche Idee gekommen, man könnte ja mal was abrechnen, obwohl niemand, nicht einmal ich, tätig geworden ist!!

So, folgender Sachverhalt:

KfB wurde am 23.04.2015 erlassen. Dieser wurde uns per Fax mit EB zugestellt. Dem Mandanten haben wir am gleichen Tag geschrieben, ebenfalls per Mail, was er bezahlen soll. Dies hat er ebenfalls noch gleichen Tag überwiesen, also am 23.04.2015. Nun schreibt die Gegenseite, mit Schreiben vom 08.05.2015, dass unsere Mandantschaft doch bitte die festgesetzten Kosten überweisen soll. Bisher ist von unserer Seite aus niemand tätig geworden. Was eventuell noch erfolgen wird, ist ein Anruf bei der Gegenseite um zu fragen, ob das Geld dort tatsächlich noch nicht eingegangen ist.

Ich stehe auf dem Standpunkt, dass das, selbst wenn da jetzt ein Schreiben raus geht, noch mit in der Verfahrensgebühr, die wir ja für das Klageverfahren erhalten haben, mit inbegriffen ist.

Wie seht Ihr das????

:thx schon einmal im Voraus!!!
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Schreibblitz
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#2

12.05.2015, 12:01

Seh ich genauso.
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Tamika
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#3

12.05.2015, 12:17

Hallo Schreibblitz,

wie läge die Sache denn, wenn die Gegenseite bereits mit der Zwangsvollstreckung droht, da 2 Wochen-Frist abgelaufen ist, und wir aufgrund dessen mit unserem Mandanten sprechen müssen? Und wie läge die Sache, wenn wir an die Gegenseite ein Schreiben verfassen?

Wenn die Gegenseite für die ZV-Androhung bereits eine 0,3 Gebühr erhält, kann es ja im Grunde nicht sein, dass wir zur Abwehr dieser "Zahlungsaufforderung" leer ausgehen!
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#4

12.05.2015, 12:32

Also bei uns wurde das noch in keiner Kanzlei, in der ich tätig war, abgerechnet, wenn wir nachgewiesen haben, dass der Mandant bereits bezahlt hat. Ich habe hierzu auch nichts im RVG gefunden. Was meinen die anderen?
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Anahid
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#5

12.05.2015, 12:53

Ich halte es für durchaus vertretbar, dass, wenn man im Zwangsvollstreckungsbereich (also auch Vollstreckungsandrohung) gegenüber der Gegenseite tätig wird, dem Mandanten gegenüber eine 0,3 Gebühr abgerechnet werden kann (auch wenn wir das z.B. für die Mitteilung, das bereits gezahlt wurde, nicht machen). Der Betrag dürfte aber nicht erstattungsfähig durch die Gegenseite sein, sodass ich der Meinung bin, dass man einen Mandanten auf einen solchen Umstand, dass für die Mitteilung, dass der Mandant bereits gezahlt hat, Gebühren entstehen, hinweisen sollte.
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Tamika
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#6

12.05.2015, 13:06

@Anahid: Danke für die Rückmeldung! Ich verstehe auch was du meinst, denke aber, dass gerade wenn die Gegenseite eine Forderung geltend macht, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, auch die Geltendmachung gegenüber der Gegenseite gerechtfertigt wäre.
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#7

12.05.2015, 17:58

Tamika hat geschrieben:@Anahid: Danke für die Rückmeldung! Ich verstehe auch was du meinst, denke aber, dass gerade wenn die Gegenseite eine Forderung geltend macht, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, auch die Geltendmachung gegenüber der Gegenseite gerechtfertigt wäre.
Kannst Du probieren, zählt aber in der Regel zum "allgemeinen Lebensrisiko". Ich glaube nicht, dass Du hier Erfolg haben wirst.
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#8

21.05.2015, 12:26

Das wäre ja schon ansatzweise frech von Deinen Chefs. Machen wir hier niemals.
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- Christopher Robin -
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