Kostenfestsetzung bei PKH?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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DSA17
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#1

11.05.2015, 12:52

Hallo an alle :wink1

Ich komme hier bei einer Sache, die abzurechnen ist, nicht weiter.

Wir waren außergerichtlich tätig, Gegenseite erhebt Klage, Mandant erhält PKH, Gegenseite unterliegt und trägt die Kosten des Verfahrens.

Ich würde jetzt vermuten, dass ich erst PKH abrechne und gleichzeitig bezüglich der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren einen KFA (§126 ZPO??) stelle. Wäre das so richtig?

Und wie rechne ich dann gegenüber dem Mandanten ab? Stelle ich einfach die 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung?


Schonmal vielen Dank für eure Hilfe :)
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#2

11.05.2015, 13:17

Grundsätzlich ist dein Gedanke, PkH und dann § 126 ZPO richtig. Ich würde allerdings mit dem § 126 abwarten, bis PKH abgerechnet wurde, nicht, dass es da noch Schwierigkeiten gibt.

Die GG kannst Du nur mit 0,65 plus Auslagen (aus 1,3) + MwST. dem Mdt. gegenüber berechnen, wenn Du 1,3 im PKH-Verfahren geltend machst.
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#3

11.05.2015, 16:46

Prima, vielen Dank :) dann lag ich ja nicht ganz falsch :)
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