Nochmal ne Frage zur Soz Abrechnung habe da echt keine Ahnung,hatte das früher nicht.
Also: Haben Widerspruch gegen Bescheid gemacht, dem wurde stattgegeben von der Behörde aus.
Der Mandant hat noch Beratungshilfe bekommen.
muss ich da Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr abrechenen (aber es ging ja nicht zum Gericht) o.O und wie verhält es sich mit der Beratungshilfe? Ist diese anzurechnen?
Abrechnung SozR
- Anahid
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Soweit ich Deinen Vortrag lese, ist die Angelegenheit doch nie beim Gericht gewesen, oder?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Adora Belle
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Warum willst Du Beratungshilfe abrechnen, wenn die Behörde voll erstattet? Das ist doch genau der Fall wie bei Deiner ersten Frage.
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- Foren-Azubi(ene)
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Ich bräuchte zu einer neuerlichen sozialr. Angelegenheit und deren Abrechnung eure Hilfe.
Folgender Sachverhalt.
Wir haben Wirderspruch eingelegt, die Behörde hat den Widerspruch zurückgewiesen. Hier steht 'ggf. entstandene Aufwendungen können nicht erstattet werden.'´
Dann haben wir Klage erhoben und nun erging das Urteil. Im Tenor steht:
Die Erstattungsentscheidung über ALG wird teilweise aufgehoben, als damit AlG über den Betrag von xx hinaus zurückgefordert wurde. Die Erstattungsentscheidung über KRanken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird ganz aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Beklagte trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Also mache ich eine ganz normale Abrechnung an die Beklagtenpartei: zuerst Widerspruchsverfahren und rechne dann die GG auf die Verfahrensgebühr an? und wie mache ich das dann mit den 2/5?
schon mal vorab.
Folgender Sachverhalt.
Wir haben Wirderspruch eingelegt, die Behörde hat den Widerspruch zurückgewiesen. Hier steht 'ggf. entstandene Aufwendungen können nicht erstattet werden.'´
Dann haben wir Klage erhoben und nun erging das Urteil. Im Tenor steht:
Die Erstattungsentscheidung über ALG wird teilweise aufgehoben, als damit AlG über den Betrag von xx hinaus zurückgefordert wurde. Die Erstattungsentscheidung über KRanken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird ganz aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Beklagte trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Also mache ich eine ganz normale Abrechnung an die Beklagtenpartei: zuerst Widerspruchsverfahren und rechne dann die GG auf die Verfahrensgebühr an? und wie mache ich das dann mit den 2/5?
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- Liesel
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GeschG
VG
2 x PTE
Zwischensumme netto
hiervon 2/5
MwSt
Wurde dem Mandanten PKH gewährt?
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2 x PTE
Zwischensumme netto
hiervon 2/5
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Ok danke, dh. ich muss nichts anrechnen die Akte wurde 2014 angelegt.
Ja. Verhält es sich im sozialrecht etwas anders mit der PKH da es Beitragsrahmengebühren sind als bei den zivilrechtl. Angelegenheiten?
Ja. Verhält es sich im sozialrecht etwas anders mit der PKH da es Beitragsrahmengebühren sind als bei den zivilrechtl. Angelegenheiten?
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Die Anrechnung der GeschG musst du schon vornehmen.
Wenn PKH bewilligt wurde, würde ich gegenüber der Behörde die 2/5 der GeschG abrechnen und das gerichtliche Verfahren komplett über PKH.
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Meinst das wäre besser? Aber ich muss ja dann nach wie vor die GG beim PKH Formular angeben. Ich kann ja dann nicht nur das gerichtliche Verfahren eintragen und kein Kreuzchen hinter außergerichtliche Gebühren habe ich i.H.v. erhalten setzen oder?
Ich würde es so machen
GG
Auslagen
Mwst
hiervon 2/5
Summe
VG
Anrechnung
Auslagen
Mwst
Summe
Summe 1 + Summe 2 = Endbetrag
Ich würde es so machen
GG
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Mwst
hiervon 2/5
Summe
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die GG ist ja in dem Falle 345,00 Euro als Mittelgebühr.
Wenn eine Angelegenheit umfangreich bzw. schwierig war, gehe ich dann von diesen 345,00 € als Mittelgebühr aus und schlage 20 % drauf (natürlich dann mit Begründung) oder kann ich nur von 300 € plus 20 % ausgehen, da im RVG unter der GG Nr. ja steht, eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden wenn..... etc? Ist vllt ne dumme Frage aber die Mittelgebühr wäre ja eigentlich 345,00 €
und auf eine TG die natürlich auch angefallen ist weil Cheffin zu GT gegangen ist, kann ich auch plus 20 % machen nicht?
Wenn eine Angelegenheit umfangreich bzw. schwierig war, gehe ich dann von diesen 345,00 € als Mittelgebühr aus und schlage 20 % drauf (natürlich dann mit Begründung) oder kann ich nur von 300 € plus 20 % ausgehen, da im RVG unter der GG Nr. ja steht, eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden wenn..... etc? Ist vllt ne dumme Frage aber die Mittelgebühr wäre ja eigentlich 345,00 €
und auf eine TG die natürlich auch angefallen ist weil Cheffin zu GT gegangen ist, kann ich auch plus 20 % machen nicht?