Abrechnung Kindesunterhalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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haribo
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#1

15.04.2015, 15:04

Hallo liebes Forum, ich habe wahrscheinlich gerade einen Denkfehler und bräuchte Eure Hilfe:

Wir vertreten eine Mandantin wegen Unterhaltsforderung gegen den Ex-Mann. Dieser müsste den Kindesunterhalt seit Oktober letzten Jahres um die nächste Stufe erhöhen. Bisher hat er dies nicht getan, so dass wir ihn bezüglich der Rückstände aufgefordert haben mit unserer Rechnung, welche eine 1,3 Geschäftsgebühr beinhaltet.

Nun schreibt die Gegenseite, dass wir maximal eine 0,3 Gebühr nach 3309 VV abrechnen können, da bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt. Ist dies korrekt?

Vielen Dank für Eure Hilfe. Gruß haribo
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Liesel
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#2

15.04.2015, 15:09

Korrekt, wenn der entsprechende Unterhalt bereits tituliert ist, nur die Zahlung desselben nicht erfolgte.
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#3

15.04.2015, 15:19

Welche Rückstände habt ihr denn angefordert? Nur die Differenz der zwei Einkommensgruppen oder den gesamten Unterhalt?
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haribo
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#4

15.04.2015, 16:16

Wir haben nur die Differenz der beiden Einkommensgruppen angefordert. Vielen Dank für Eure Antworten.
Lori79
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#5

22.07.2019, 09:42

Hallo Ihr Lieben,
habe folgende Frage:
Wir haben 2017 Kindesunterhalt geltend gemacht. Er hat gezahlt.
Jetzt haben wir eine neue Gehaltsabrechnung durch die Mandantin erhalten, die wissen will was er jetzt zu zahlen hat.
Wir haben den Kindesunterhalt neu berechnet.
Rechne ich dann als Verfahrenswert 12 x (geforderter Kindesunterhalt) oder die Differenz 12 x Differenz (jetzt muss er 20 € weniger zahlen) ab?
Ich tendiere zu 12 x geforderter Unterhalt. Bin mir aber nicht ganz sicher.
Danke Euch.
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#6

22.07.2019, 11:56

Lori79 hat geschrieben:
22.07.2019, 09:42
Hallo Ihr Lieben,
habe folgende Frage:
Wir haben 2017 Kindesunterhalt geltend gemacht. Er hat gezahlt.
Jetzt haben wir eine neue Gehaltsabrechnung durch die Mandantin erhalten, die wissen will was er jetzt zu zahlen hat.
Wir haben den Kindesunterhalt neu berechnet.
Rechne ich dann als Verfahrenswert 12 x (geforderter Kindesunterhalt) oder die Differenz 12 x Differenz (jetzt muss er 20 € weniger zahlen) ab?
Ich tendiere zu 12 x geforderter Unterhalt. Bin mir aber nicht ganz sicher.
Danke Euch.
Wenn sich ein neuer Unterhaltsbetrag ergibt, ist der Jahreswert der Differenz der Streitwert.
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Lori79
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#7

22.07.2019, 12:38

Oh je Danke Dir. 12 x 20 = 240 €, da freut sich aber meine Chefin
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