Kostenfestsetzung Antrag nach 765 a ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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SSchall
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#1

07.04.2015, 13:45

Hallo,

der Gegner, der unserer Mandantin Geld aus einem Urteil schuldet, hat einen Schutzantrag wegen der Zwangsvollstreckung gestellt. Wir haben heute den Beschluss bekommen, dass der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Wir haben in der Sache nichts getan, außer heute den Beschluss zu lesen. Kann ich aber trotzdem Kosten dafür festsetzen lassen? Und wenn ja, welche Gebühr? Eine 0,3 nach 3309 RVG?
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rebru82
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#2

07.04.2015, 14:01

Sofern ihr tatsächlich nichts wegen dem Schutzantrag gemacht habt, bekommt ihr auch keine Gebühr dafür.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
SSchall
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#3

08.04.2015, 10:13

Und wenn wir was gemacht hätten, was hätten wir dann verdient?
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13
NORTHERN DINO
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#4

08.04.2015, 12:04

Nach einen Beschluss gem. § 765a ZPO findet kein Verfahren nach § 788 ZPO, sondern ein normales KF-Verfahren nach § 104 ZPO durch das Vollstreckungsgericht als erstinstanzliches Gericht statt. KGE ist der Beschluss nach § 765a ZPO. Zinsbeginn der Eingang des KF-Antrags. Für das Verfahren nach § 765a ZPO entsteht eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nach dem (in der Kostengrundentscheidung eigentlich anzugebenden) Streitwert.
~ Grüßle ~
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