Einigungsgebühr bei mehreren Ratenzahlungsvereinbarungen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nici1990-2011
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#1

31.03.2015, 11:53

Hallo Ihr Lieben,

was denkt ihr zu folgendem Sachverhalt:

Wir haben gegen S einen Titel erwirkt.
Nach Vorlage des Titels meldet sich S bei uns zwecks Ratenzahlung. Vereinbarung mit Gebühr wird S übersandt und auch unterschrieben an uns zurück geschickt.
Erste Rate geht jedoch nie ein.
Daraufhin haben wir ZV/VA Verfahren eingeleietet.
Sache liegt beim GVZ
Nun meldet sich S erneut bei uns und bittet erneut um Ratenzahlung und hat auch bereits die erste Rate überwiesen.

Jetzt soll ich eine neue RZV an S schicken mit nochmaligen "neuen" Gebühren für die RZV. :roll:

Darf ich die Gebühr denn überhaupt doppelt geltend machen, wenn ja gibt es Rechtsprechung dazu ???

:thx für eure Hinweise
jennjenn87
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#2

31.03.2015, 14:13

Ich würde sagen, dass das nicht geht. Da ja die erste "Vereinbarung" nicht wirklich zum Tragen kam. Bleibt der Inhalt der Vereinbarung denn im Wesentlichen gleich?
Dane129
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#3

31.03.2015, 14:30

Ich denke, dass Du erneut eine EG vom S verlangen kannst.

Durch die Unterzeichnung der ersten RZV ist eine Einigung wirksam zustande gekommen (Müller-Rabe in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Nr. 1000. Rn. 3, 34) (von einer wirksamen Kostenübernahmeregelung in der RZV wird ausgegangen). Die RZV diente der Vermeidung von ZV-Maßnahmen, dafür dass der S nicht zahlt, könnt ihr nichts.

Nun möchte der S in der Sache erneut eine RZV, um die weitere ZV zu vermeiden. Ich sehe darin eine neue Angelegenheit, so dass ihr hier ein weiteres Mal die EG verlangen könnte (nach deinen Ausführungen aber nur 1,0 nach Nr. 1003 VV, nachdem sich die Sache noch beim GVZ befindet). Ich würde dem S eine neue RZV mit weiterer EG schicken.

Ich würde es auf alle Fälle versuchen.
Nici1990-2011
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#4

01.04.2015, 09:49

Ich danke dir. So habe ich das noch nicht gesehen, ich war der Meinung, dass man keine zweite Verlangen kann, aber die 1,0 nach Nr. 1003 VV klingt mit deiner Begründung logisch. Ich werde es versuchen.

:thx :thx
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