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Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 09:42
von sek3m
Hallo,

folgender Sachverhalt:

Wir sind Beklagtenvertreter, der Rechtsanwalt der Gegenseite ist Kläger zu 3) und vertritt auch die anderen beiden Kläger als RA. Zum Termin wurden alle Parteien persönlich geladen. Im Termin erschien zwar der RA und Kläger zu 3), die anderen beiden Kläger aber nicht. Eine Terminsvollmacht konnte er für die Kläger zu 1) und 2) nicht vorweisen, ist aber m. E. auch nicht nötig, da er in der Klage angezeigt hatte, die Kläger zu 1) und 2) anwaltlich zu vertreten.

Im Termin an sich wurde zwischen uns als Beklagtenvertreter (die beide anwesend waren) und dem Gericht der Sachstand erörtert. Der RA und Kläger zu 3) meinte dann, er würde keine Anträge stellen.

Ist nun eine 1,2 TG oder doch nur ein 0,5 TG entstanden?

Ich bin der Meinung, dass der 3105 besagt, dass wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist (dies könnte man aufgrund mangelnder Terminsvollmacht wohl bejahen) UND lediglich ein Antrag auf VU gestellt wird, hier eine 0,5 TG anfällt. Nachdem hier aber (zumindest zwischen uns als Beklagtenvertreter und dem Gericht) durchaus über die Klage gesprochen wurde, hier dennoch eine 1,2 TG anfällt.

Was meint Ihr????

Danke für Eure Hilfe...

Re: Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 09:56
von Liesel
Richtig.

Re: Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 10:02
von Geniesserin
Ich würde eine 1,2 TG nehmen, wenn mit dem Gericht auch der Sachverhalt erörtert wurde.

Re: Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 18:01
von AndyK
3105 VV:

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird


Damit ergibt sich schon, dass hier die 3104 abzurechnen ist, da die Parteien erschienen und ordnungsgemäß vertreten waren. Bei der Flucht in die Säumnis fällt demnach immer die 3104 an ;)


Bei der “Flucht“ in die Säumnis fällt die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG an (OLG Koblenz 11.4.05, 14 W 211/05, NJW 05, 1955,)

Re: Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 18:18
von Rivka
Selbst wenn der Gegenanwalt nicht da gewesen wäre und dein Chef mit dem Richter nur ganz kurz die Sach- und Rechtslage bespricht, löst das schon die 3104 aus :lol:

Re: Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 19:06
von AndyK
Rivka hat geschrieben:Selbst wenn der Gegenanwalt nicht da gewesen wäre und dein Chef mit dem Richter nur ganz kurz die Sach- und Rechtslage bespricht, löst das schon die 3104 aus :lol:

So einfach meiner Meinung nicht….Dazu müssten die Parteien anwesend sein und kein Anwaltszwang herrschen, sonst wäre die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Folge… Oder kannste mir da mit Quellen weiterhelfen Deinen Standpunkt nachzuvollziehen?

Denn Besprechungen gem. Vorb. 3 (3) dürfte das nicht abdecken, da es sich ja nicht um einen außergerichtlichen Termin handelt...

Re: Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter

Verfasst: 19.03.2015, 21:28
von Rivka
AndyK hat geschrieben:So einfach meiner Meinung nicht….Dazu müssten die Parteien anwesend sein und kein Anwaltszwang herrschen, sonst wäre die Verletzung des rechtlichen Gehörs die Folge… Oder kannste mir da mit Quellen weiterhelfen Deinen Standpunkt nachzuvollziehen?

Denn Besprechungen gem. Vorb. 3 (3) dürfte das nicht abdecken, da es sich ja nicht um einen außergerichtlichen Termin handelt...
Naja, die reduzierte Terminsgebühr nach 3105 verlangt sowohl das Nichterscheinen einer Partei UND, dass lediglich Antrag auf VU gestellt wird ... heißt meiner Meinung nach, wenn eine der Beiden Sachen nicht gegeben ist, fällt die normale Terminsgebühr nach 3104 an.

Das rechtliche Gehör ist Sache des Gerichts - mag sein, dass es aufgrund dessen einen weiteren Termin gibt ... hat aber mit meiner Aussage nix zu tun.

Ich meinte nur, dass wenn ein Anwalt im Termin ist und mit dem Richter die Sache erörtert, kann 3105 nicht mehr entstehen, da nicht nur lediglich Antrag auf VU gestellt wird. (Interessanterweise rennen Richter bei PKH-Sachen gerne die 15 Minuten in ihr Zimmerchen und lassen sich gezielt nicht auf Diskussionen ein, anschließend VU und 3105er Gebühr - "Staatskassenfreundlich" halt :lol: