Terminsgebühr bei VU für Beklagtenvertreter
Verfasst: 19.03.2015, 09:42
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Wir sind Beklagtenvertreter, der Rechtsanwalt der Gegenseite ist Kläger zu 3) und vertritt auch die anderen beiden Kläger als RA. Zum Termin wurden alle Parteien persönlich geladen. Im Termin erschien zwar der RA und Kläger zu 3), die anderen beiden Kläger aber nicht. Eine Terminsvollmacht konnte er für die Kläger zu 1) und 2) nicht vorweisen, ist aber m. E. auch nicht nötig, da er in der Klage angezeigt hatte, die Kläger zu 1) und 2) anwaltlich zu vertreten.
Im Termin an sich wurde zwischen uns als Beklagtenvertreter (die beide anwesend waren) und dem Gericht der Sachstand erörtert. Der RA und Kläger zu 3) meinte dann, er würde keine Anträge stellen.
Ist nun eine 1,2 TG oder doch nur ein 0,5 TG entstanden?
Ich bin der Meinung, dass der 3105 besagt, dass wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist (dies könnte man aufgrund mangelnder Terminsvollmacht wohl bejahen) UND lediglich ein Antrag auf VU gestellt wird, hier eine 0,5 TG anfällt. Nachdem hier aber (zumindest zwischen uns als Beklagtenvertreter und dem Gericht) durchaus über die Klage gesprochen wurde, hier dennoch eine 1,2 TG anfällt.
Was meint Ihr????
Danke für Eure Hilfe...
folgender Sachverhalt:
Wir sind Beklagtenvertreter, der Rechtsanwalt der Gegenseite ist Kläger zu 3) und vertritt auch die anderen beiden Kläger als RA. Zum Termin wurden alle Parteien persönlich geladen. Im Termin erschien zwar der RA und Kläger zu 3), die anderen beiden Kläger aber nicht. Eine Terminsvollmacht konnte er für die Kläger zu 1) und 2) nicht vorweisen, ist aber m. E. auch nicht nötig, da er in der Klage angezeigt hatte, die Kläger zu 1) und 2) anwaltlich zu vertreten.
Im Termin an sich wurde zwischen uns als Beklagtenvertreter (die beide anwesend waren) und dem Gericht der Sachstand erörtert. Der RA und Kläger zu 3) meinte dann, er würde keine Anträge stellen.
Ist nun eine 1,2 TG oder doch nur ein 0,5 TG entstanden?
Ich bin der Meinung, dass der 3105 besagt, dass wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist (dies könnte man aufgrund mangelnder Terminsvollmacht wohl bejahen) UND lediglich ein Antrag auf VU gestellt wird, hier eine 0,5 TG anfällt. Nachdem hier aber (zumindest zwischen uns als Beklagtenvertreter und dem Gericht) durchaus über die Klage gesprochen wurde, hier dennoch eine 1,2 TG anfällt.
Was meint Ihr????
Danke für Eure Hilfe...