Abmahnung, eV, Abschlussschreiben

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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dassmoo
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#1

18.03.2015, 13:15

Hey Leute,

ich hab eine Frage zu den Kosten und insb. der Anrechnung. Zum SV:
  • Wir haben eine Abmahnung verschickt (Streitwert 100.000 EUR)
  • Auf unseren Antrag hin wurde eine eV erlassen (Streitwert 100.000 EUR) und auf den KFA hin (1,3 Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale, Kurierkosten, Reisekosten, GV Kosten etc.) die Kosten auf 2.129,90 EUR zzgl. Zinsen festgesetzt.
  • Wir werden jetzt ein Abschlussschreiben schicken und die Abschlusserklärung fordern.
Jetzt steh ich aber auf dem Schlauch welche Geschäftsgebühren ich a) für die Abmahnung und b) für das Abschlussschreiben fordern darf. Habe schon in den RVG Kommentar von Gerold Schmidt, Anhang II, Rn. 198 geguckt, aber irgendwie hilft mir das nicht weiter.

Wäre jemand so freundlich mir das zu erklären? Danke!
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AliceImWunderland
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#2

19.03.2015, 08:21

Hmmm, ich oute mich jetzt mal als blöd und gebe zu, ich verstehe deine Fragen nicht.
Aus einer Abmahnung kann man nicht vollstrecken und deshalb auch eine EV beantragen. Mal abgesehen davon , dass es die EV schön länger nicht mehr gibt.
Was ist ein Abschlussschreiben und eine Abschlusserklärung? :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
tiko73

#3

19.03.2015, 08:30

Hier dürfte mit eV die einstweilige Verfügung gemeint sein :-)

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AliceImWunderland
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#4

19.03.2015, 08:32

Oh Mann, da war ich ja wirklich blöd. Ich war voll in der ZV drin. :oops:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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tiko73

#5

19.03.2015, 08:33

Kenn ich Alice. Ich muss da auch immer aufpassen und lese im Zweifel dreimal, wenn ich den Zusammenhang komisch finde :-)

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dassmoo
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#6

19.03.2015, 15:47

Sorry für die Verwirrung! Mit eV ist eine einstweilige Verfügung gemeint.

Hat jemand eine Antwort auf die Frage?
dassmoo
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#7

24.03.2015, 11:42

Bump. Jemand ne Idee?
Sevel
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#8

06.07.2015, 12:56

Das Thema ist jetzt wahrscheinlich gegessen, aber nochmal für die Nachwelt:

Die Abmahnung muss man ganz normal anrechnen, also eine halbe Gebühr (plus PTP), da die volle 1,3 ohne Abzug im KFB schon festgesetzt wurde.

Wenn das Fordern eines Abschlusscherklärung berechtigt ist, ist diese nochmal abrechenbar, denn sie ist eine eigene Angelegenheit. Hier muss man also nichts anrechnen. :) über die Höhe der Gebühr kann man sich streiten, aber wir schicken immer knallhart eine Rechnung mit 1,3 Geschäftsgebühr + PTP an den Gegner und in der Regel gibt es hier keine Schererein.
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