Hallo, ich habe mal wieder eine Frage.
Unser Mandant bat uns 2 Ansprüche gegenüber einem Gegner durchzusetzen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden sind. Wir hatten 2 Akten angelegt, haben jeweils außergerichtlich gemahnt und jeweils einen MB beantragt. In beiden Verfahren wurde Widerspruch erhoben. Nach Einreichung jeweils einer Klagebegründung und nach Bestimmung eines Termins wurden beide Verfahren zusammengelegt. Nun haben wir mit der Gegenseite einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen. Wollte nun wie folgt abrechnen:
Akte A
Gegenstandswert: 1.000 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG
- Anrechnung Geschäftsgebühr 0,65
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
- Anrechnung Verfahrensgeb. 1,0
3 x PTE
USt
Akte B
Gegenstandwert: 2.000 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG
- Anrechnung Geschäftsgebühr 0,65
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
- Anrechnung Verfahrensgeb. 1,0
3 x PTE
USt
Dann wollte ich die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG und die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG in Akte A mit einem Gegenstandswert von 3.000 € einmalig abrechnen.
Ist das wohl so in Ordnung?
im Voraus!
Verfahrenszusammenlegung, TG und EG
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Was willst Du denn prüfen, wenn Du nur eine 1,0 aus dem Gesamtwert abrechnest?