dass die Verfahrensgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des folgenden Hauptsacheverfahrens anzurechnen ist, ist mir klar
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
Vorliegend hatte der Antragsteller im Beweisverfahren jedoch gleichzeitig einen Mahnbescheid über die Hauptforderung (Rückabwicklung aus Kfz-Kauf) beantragt - ihm saß wohl die Verjährung im Nacken. Das Beweisverfahren wurde letztlich nicht durchgeführt, da in der Hauptsache ein sofortiges Anerkenntnis erklärt wurde (mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hatte). Kostengrundentscheidung für das selbständige Beweisverfahren: Kosten trägt der Antragsteller.
Also, ganz genau ist es kein selbständiges Beweisverfahren mit einem anschließenden Hauptsacheverfahren (= Anrechnung der Verfahrensgebühr Anm. 3 Abs. 5 VV RVG), sondern zwei nebeneinander laufende Verfahren. Damit sind hier die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach meiner Meinung nicht gegeben. Es ist übrigens hier wie beantragt ein KFB ergangen (ohne Anrechnung) und von der gegnerischen RS bereits bezahlt worden.
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gibt zu diesem Sonderfall (wenn es denn einer ist) nix her, daher meine Bitte um Eure Meinung dazu.
Liebe Grüße, Andy