Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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hummelgunde20
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#1
05.03.2015, 11:31
Hallo,
bin bezüglich der Abrechnung von Reisekosten auf die nachfolgende Antwort gestoßen:
Wenn der RA den Mdt. in allen laufenden Angelegenheiten vertritt, dann kann der Mdt. in Stadt A, der RA in Stadt B und das zuständige Gericht in Stadt C sein und die dem RA entstandenen Reisekosten sind voll erstattungsfähig...
Der Sachverhalt trifft genau auf uns zu!
Gibt es hierfür eine Entscheidung? Bräuchte die für die Rechtsschutzversicherung.
Sag schon mal
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niva
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#2
05.03.2015, 11:40
Bei der RSV kommt es drauf an, was die zu Reisekosten in ihren AGB stehen haben. Die Erstattungsfähigkeit, die du vermutlich meinst, wird die im Kostenfestsetzungsverfahren betreffen.
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Liesel
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#3
05.03.2015, 11:43
Erstattungsfähigkeit ist nicht immer gegeben.
Der Mandant muss diese Kosten allerdings ausgleichen. Ob die RSV zum Ausgleich dieser verpflichtet ist, hängt von den AGB ab.
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