Abrechnung Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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hummelgunde20
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#1

05.03.2015, 11:31

Hallo,

bin bezüglich der Abrechnung von Reisekosten auf die nachfolgende Antwort gestoßen:

Wenn der RA den Mdt. in allen laufenden Angelegenheiten vertritt, dann kann der Mdt. in Stadt A, der RA in Stadt B und das zuständige Gericht in Stadt C sein und die dem RA entstandenen Reisekosten sind voll erstattungsfähig...

Der Sachverhalt trifft genau auf uns zu!

Gibt es hierfür eine Entscheidung? Bräuchte die für die Rechtsschutzversicherung.

Sag schon mal :thx
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niva
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#2

05.03.2015, 11:40

Bei der RSV kommt es drauf an, was die zu Reisekosten in ihren AGB stehen haben. Die Erstattungsfähigkeit, die du vermutlich meinst, wird die im Kostenfestsetzungsverfahren betreffen.
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Liesel
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#3

05.03.2015, 11:43

Erstattungsfähigkeit ist nicht immer gegeben.

Der Mandant muss diese Kosten allerdings ausgleichen. Ob die RSV zum Ausgleich dieser verpflichtet ist, hängt von den AGB ab.
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#4

05.03.2015, 13:33

Im Übrigen ist diese Rechtsansicht mit dem sog. "Hausanwalt" in der Form schon lange nicht mehr aktuell.
~ Grüßle ~
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