Arbeitsrecht KFA: Berufung mit Mehrwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Bibi8.7
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#1

04.03.2015, 10:19

Hallo ihr Lieben,

ich verzweifle gerade: Es geht ums Arbeitsrecht. Wir sind in der Berufung, die Sache wurde durch Vergleich beendet. Mit dem Vergleich wurden allerdings noch zwei andere Rechtsstreitigenkeiten (noch in der 1. Instanz) erledigt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.107,00
Vergleichswert: 171.529,80 (setzt sich zusammen aus den zwei anderen Verfahren und Zeugnis (nicht rechtshängig))

Ich habe beim ersten KFA folgendes abgerechnet:

1,6 VG aus 50.107 €
1,1 VG aus 121.422,80 € (Mehrwert)
Abgleich
1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 aus 50.107 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 aus 121.422,80
Abgleich
TG aus 171.529,80 €
Auslagen
Reisekosten

So, nun meckert der Gegenanwalt die beiden Verfahren, die mit verglichen wurden (1. Instanz) könnten nicht mit 1,5 EG abgerechnet werden. Ja nu, was mach ich denn damit? Einfach weglassen, weil 1. Instanz Arbeitsgericht und somit nicht erstattungsfähig und nur das Zeugnis mit 1,5 EG abrechnen oder mach ich sogar ne dritte EG mit 1,0 auf (nach Nr. 1003...ist das überhaupt möglich?) und mach dann den Abgleich? Steh im Moment echt auf dem Schlauch...

Wäre für Hilfe dankbar!

LG Bianka
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jojo
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#2

04.03.2015, 11:49

Da die beiden Verfahren ja anhängig sind, aber nicht in der Berufung, gibt's nach deren Wert also nur ne 1003er.

Der Abgleich erfolgt nach dem Gesamtwert.

Bei der Abrechnung der beiden übrigen Verfahren mit der eigenen Partei sind die Anmerkungen bei den VVen zu berücksichtigen.
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Bibi8.7
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#3

04.03.2015, 12:05

Also noch ne dritte Einigungsgebühr?
Aber irgendwie hab ich das Gefühl, die sind gar nicht erstattungsfähig weil 1. Instanz Arbeitsrecht...mmmh...
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Liesel
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#4

04.03.2015, 12:10

Wieso denn dritte Einigungsgebühr?

Der Vergleich wurde in der II. Instanz geschlossen, daher sind die Kosten - bei einer entsprechenden KGE - auh erstattungsfähig.
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#5

04.03.2015, 12:22

Naja einmal eine 1,3 Einigungsgebühr für die Anträge im Berufungsverfahren, dann eine 1,5 Einigungsgebühr für nicht rechtshängige Ansprüche (Zeugnis) und dann noch die Einigungsgebühr für die anderen rechtsanhängigen Verfahren, die mit dem Vergleich erledigt wurden...oder steh ich jetzt aufm Schlauch?

Und nur weil der Vergleich in der II. Instanz geschlossen wurde sind die anderen Verfahren (damit ist nicht die I. Instanz des Berufungsvefahrens gemeint!) erstattfungsfähig? Wo kann man das nachlesen?
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#6

04.03.2015, 12:27

1,3 EG aus dem kompletten Vergleichswert abzügl. Zeugniserteilung
1,5 EG aus Wert Zeugniserteilung
15 III

Die anderen Verfahren sind nicht komplett erstattungsfähig, nur eben die Gebühren, die hinsichtlich des geschlossenen Vergleiches in der II. Instanz entstanden sind. Immer vorausgesetzt, die KGE gibt das her.
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#7

04.03.2015, 12:39

Ich danke dir für deine Hilfe!

Nur noch kurz: was heißt KGE?^^
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#8

04.03.2015, 12:47

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#9

04.03.2015, 12:48

Danke :-)
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#10

04.03.2015, 13:20

Bei mir gäbs das nicht:

Für den Mehrvergleich die 1000 1,5
Für das anhängige Berufungsverfahren die 1004 1,3
Für die anhängigen der I. Instanz die 1003 1,0

Denn da ist ein Verfahren, jedoch kein Berufungsverfahren anhängig.
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