KFA von Privatperson

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ReNoFa2009
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#1

02.03.2015, 19:29

hallo ihr lieben,

ich hab da mal wieder ein kleines problem. das hatte ich so noch nie....

gegen unsere mandantschaft wurde ein mahnverfahren von privat angestrengt. gegen den mahnbescheid haben wir widerspruch eingelegt. die klagepartei hat dann einen anwalt eingeschaltet. dieser hat die anspruchbegründung gefertigt und einen termin wahrgenommen. danach hat sie sich selbst vor dem ag vertreten. auch für den zweiten termin. das verfahren ist nun beendet, die quotelung beträgt 1/4 klägerseite, 3/4 wir.

die klägerseite hat nun einen kostenfestsetzungsantrag gestellt - privat. hierbei macht sie geltend:

gerichtsgebühren (rechnungen beigelegt)
formular für mahnbescheid (rechnung von mcpaper beigelegt)
rechtsanwaltskosten (kostenvorschussrechnung beigelegt)
fahrkosten zu den terminen (satte 16,00€ !!!!)
kopierkosten (20,00 €)
postpauschale (20,00 €)

jetzt zu meiner frage: aus dem jveg werd ich ehrlich gesagt nicht so richtigt schlau....
inwieweit sind die ra-kosten noch erstattungsfähig?
inwieweit können kopiekosten von privat geltend gemacht werden?
gibt es für privat überhaupt eine postpauschale?
bei den fahrtkosten werde ich auf jeden fall bemängeln, dass kein beleg dabei ist. aber die erscheinen mir dennoch sehr überhöht (vielleich hat sie ein taxi genommen). ich hab mal nachgesehen. es hätten auch locker die öffentlichen verkehrsmittel gereicht und sie wäre in einer halben stunde dagewesen!

ich finde den kfa eigentlich ne ziemlich frechheit. weiß halt nur nicht genau, wie ich das vor gericht begründen kann.

ich danke euch für eure hilfreichen kommentare! :wink2
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#2

02.03.2015, 20:40

Hallo und schönen guten Abend!

Ich hatte mal Gegner (auch Privatpersonen), die haben Kosten von weit über 2.000,00 Euro eingereicht (Verdienstausfall, Fahrtauslagen, S-Bahnkarten, Übernachtungskosten etc.). Da finde ich ja euren KFA noch ganz manierlich. Wegen der Fahrtauslagen finde ich 16,00 Euro nicht unbedingt hoch. Pro Kilometer können 0,25 Euro abgerechnet werden; das hast du gleich mal zusammen. Gerichtsgebühren wurden ja definitiv eingezahlt; Formularkosten sind belegt. Sind Fotokopierungskosten wirklich angefallen? Kannst du diese nachvollziehen? Wenn nicht, würde ich diese bestreiten. Die 20,00 Euro Postpauschale bin ich mir nicht sicher. Der RA wird diese ja auch berechnet haben; eure Gegner könnten diese aber denke ich wohl für das Mahnverfahren ansetzen.

Wg. der Anwaltskosten hatte ich das so leider auch noch nicht. Wenn der Anwalt allerdings die komplette Vertretung gehabt hätte, wären diese Kosten ja somit auch angefallen. Hier kann ich dir also nicht 100-%-ig weiterhelfen.

Was mir nur auffällt, dass die Gegenseite den Verdienstausfall bzw. Entschädigung für Zeitversäumnis nicht in Ansatz gebracht hat.
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#3

03.03.2015, 08:23

Für den Anwalt sind keine Kosten angefallen, daher würde ich keinen Erstattungsanspruch sehen, er hat ja deswegen keinen Schaden erlitten.
Die Postpauschale, mhh, je nach dem, wieviel schriftlich korrespondiert wurde.
Aber andererseits muss man sich auch mal fragen, ob die Zeit der Überprüfung lohnt. Wenn der Mandant jetzt nicht zu kleinlich ist, würde ich mir persönlich Streit wegen einer Postpauschale ersparen, es sei denn, es ist erwiesenermaßen nur der MB versandt worden, aber es wird ja mind. eine Klagebegründung gegeben haben.
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#4

03.03.2015, 09:23

Aber für den Anwalt sind doch Kosten angefallen. Einmal eine Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr.
Ich würde mal schauen, ob diese Kosten evtl. niedriger sind, als die beigefügte Vorschussrechnung und wenn ja bemängeln...
Für die Fahrtkosten und Postpauschale sowie Kopierkosten würde ich einfach monieren, dass keine Belege dabei sind und der Gegner bitte einmal darstellen soll, wie diese Kosten entstanden sind bzw. wonach er diese bemisst...
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#5

03.03.2015, 09:26

Postpauschale und pauschale Kopierkosten können nicht geltend gemacht werden. Diese sind nur in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattungsfähig, wenn nachgewiesen.

Die Anwaltskosten (VG und TG) sind erstattungsfähig.
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#6

03.03.2015, 11:19

ich danke euch. ihr habt mir sehr geholfen.

das war auch genau mein problem: im prinzip zahlen wir ja zweimal pte etc. wir können ja nichts dafür, dass die ihren anwalt feuern.

p.s.: ja wir müssen hier sehr kleinlich sein. die beiden parteien können sich einfach nicht riechen ;)
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