Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

02.03.2015, 12:02

Hallo,

ich hab grad ein Denkproblem. Ge hat diverse Schulden bei unserem Mdt. insgesamt 10.000 €. Wir haben nach einigem hin und her dem Gegner ein Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung geschickt, er hat die auch unterschrieben. Dort steht halt drinnen, dass er die Forderung anerkennt und sich bereit erklärt die in 3 raten á .... € zu leisten. kommt er in Verzug, wird der gesamtbetrag fällig.....

so über die forderung gab es keinen titel.

soweit ich mich erinnere, gab es doch für "alte sachen" für eine reine ratenzahlungsvereinbarung keine eg. nun gibt es doch diese anmerkung zu nr. 1000 VV RVG. dort steht doch aber

"die geführ entsteht für die mitwirkung beim abschluss eines vertrages durch den die erüllung des anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen verzicht auf eine gerichtliche geltendmachung....."
heißt, dass ich die eg bei einer ratenzahlungsvereinbarung immer bekomme, weil es ja ein gegenseitiges nachgeben ist oder muss in der vereinbarung explizit drin stehen, dass wir auf die gerichtliche geltendmachung verzichten, wenn gegner zahlt und das löst dann erst die einigungsgebühr aus.....

steh grad echt auf dem schlauch, ob ich dem mandanten die einigungsgebühr in rechnung stellen kann oder nicht.....

bitte um hilfe :)

lg tine
Sonnenkind
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#2

02.03.2015, 12:27

In solchen Fällen ist bei meiner Ratenzahlungsvereinbarung bereits mit aufgenommen, dass die Kosten für diese Vereinbarung vom Schuldner zu übernehmen sind. Ich nehme hier auch gleich die Höhe der Kosten mit in der Ratenzahlungsvereinbarung mit auf.
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