Mandant legt Widerspruch selbst ein

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tigerle
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#1

27.02.2015, 12:56

Folgender Sachverhalt:

Mandant erhält Mahnbescheid und legt selbst Widerspruch ein.

Das Verfahren ist durch die Gegenseite hat noch nicht beantragt das Verfahren an das zuständige Gericht, also ins streitige Verfahren abzugeben. Gegenseite schreibt Mdt. diesbezüglich nochmals an.

Wir zeigen nun Vertretung des Mandanten in einem außergerichtlichen Schreiben an.

Berhatungshilfe wird man hier - denke ich - wohl kaum beantragen können, da das Verfahren ja schon im gerichtlichen Verfahren anhängig ist.

PKH kann ja aber auch noch nicht beantragt werden, da das Verfahren noch nicht abgegeben wurde, oder kann dies trotzdem, falls es jetzt auch zu einer Einigung kommt beantragt werden?
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Liesel
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#2

27.02.2015, 13:02

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ch-korresp

Mit der 3307 sind sämtliche Tätigkeiten in dem "Zwischenverfahren" abgegolten (außer EG)
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#3

27.02.2015, 13:08

Liesel hat geschrieben:http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ch-korresp

Mit der 3307 sind sämtliche Tätigkeiten in dem "Zwischenverfahren" abgegolten (außer EG)

Danke Liesl, aber wir haben ja den Widerspruch nicht eingelegt, sondern der Mandant selbst. Und für den Widerspruch würde man ja meines Wissens auch keine PKH bekommen.
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#4

27.02.2015, 13:09

Die 3307 ist nicht nur für den Widerspruch, sondern auch für die Vertretung zwischen Widerspruch und Verfahren I. Instanz.
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#5

27.02.2015, 13:11

Ok Danke, und kann ich für dieses "Zischenverfahren" PKH beantragen?
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#6

27.02.2015, 13:14

Hm...gute Frage, ich würde eher zu BerH tendieren. Bin mir aber absolut nicht sicher.

Obwohl für MV ja PKH beantragt werden kann, wobei hier wohl die überwiegende Meinung ist, daß keine Beiordnung erfolgt. :kopfkratz
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#7

27.02.2015, 13:19

Liesel hat geschrieben:Hm...gute Frage, ich würde eher zu BerH tendieren. Bin mir aber absolut nicht sicher.

Obwohl für MV ja PKH beantragt werden kann, wobei hier wohl die überwiegende Meinung ist, daß keine Beiordnung erfolgt. :kopfkratz
Genau das ist mein Problem. Der Antragsteller bekommt PKH, aber im Mahnverfahren für den Antragsgegner gibts meines Wissens nichts, weil er ja nur ein Kreuz machen muss. Widerspruch hat er ja auch selbst eingelegt.

Aber Beratngshilfe gibt es ja nur, wenn es noch nichts rechtshängig ist. Durch den Mahnantrag ist es ja doch schon irgendwie im gerichtlichen Verfahren.

Und PKH gibt es noch nicht, weil ja noch nicht im streitigen Verfahren. Ich bin verwirrt :panik
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#8

27.02.2015, 13:22

Stells doch mal ins Rechtspflegerforum ein. Die Antwort würde mich auch mal interessieren.
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#9

27.02.2015, 13:23

Gute Idee werde ich mal machen.
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#10

27.02.2015, 14:35

Liesel hat geschrieben:Stells doch mal ins Rechtspflegerforum ein. Die Antwort würde mich auch mal interessieren.
ich habe es mal hier eingestellt
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