Kostenfestsetzung § 126 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Cassa
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#1

18.02.2015, 11:03

Hallo zusammen,

ich habe heute zum ersten Mal eine Akte auf dem Tisch, wo ich eine PKH-Abrechnung und einen KFA nach § 126 ZPO erstellen soll. Ich arbeite mit RA-Mirco.

Dabei kam Folgendes raus:

PKH-Abrechnung:

Gegenstandswert: 32.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG 581,10 €
1,2 Terminsgebühr §§ 45, 49, Nr. 3104 VV RVG 536,40 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 33,00 €
Kfz-Benutzung am 21.10.2014 110,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden
Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.195,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 227,15 €
Gesamtbetrag 1.422,65 €

Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr
gem. VV 2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten.

Zahlungen Auftraggeber 0,00 €
Differenzkosten 1.460,72 €
auf Erstattung anzurechnen 0,00 €
Kostenforderung RA 1.422,65 €
Zahlungen Staatskasse 0,00 €
Erstattungsbetrag Staatskasse 1.422,65 €

erhaltene Zahlungen Beratungshilfe 0,00 €

Gegenstandswert: 32.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 13, 50, Nr. 3100 VV RVG 1.219,40 €
1,2 Terminsgebühr §§ 13, 50, Nr. 3104 VV RVG 1.125,60 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 33,00 €
Kfz-Benutzung am 21.10.2014 110,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden
Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.423,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 460,37 €
Gesamtbetrag 2.883,37 €
- Summe PKH-Gebühren 1.422,65 €
Gesamtbetrag 1.460,72 €

Die Differenzkosten betragen 1.460,72 €
- Zahlungen Auftraggeber 0,00 €
Wahlanwaltsgebühren restlich 1.460,72 €



Dann fragte RA-Mirco nach einem Differenzkostenfestsetzungsantrag den ich dann auch gefertigt habe, jedoch sieht dieser nur wie folgt aus:

wird beantragt, die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß § 126 ZPO festzusetzen. Etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.

Gegenstandswert: 32.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1.219,40 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1.125,60 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 33,00 €
Kfz-Benutzung am 21.10.2014 110,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden
Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.423,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 460,37 €
Gesamtbetrag 2.883,37 €

Der Beklagte ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.


Ist das so richtig? Oder wie muss ich den KFA nach § 126 ZPO stellen? Ebenfalls wie die PKH-Abrechnung oder nehme ich einfach am Ende mit auf Gesamtbetrag abzüglich PKH-Erstattung? :kopfkratz :oops:

Viele Grüße
Cassa
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Liesel
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#2

18.02.2015, 12:41

Ist so korrekt. Im KfA nach 126 steht doch, daß die zur Erstattung beantragten PKH in Abzug gebracht werden sollen.
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#3

18.02.2015, 13:00

Dachte das wäre vielleicht nicht ausreichend und ich müsste da irgendwie noch die PKH mit aufnehmen oder so. :oops:

Vielen Dank für die schnelle Antwort :-)
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