RA-Kosten für Aufhebung des PfüB
Verfasst: 13.02.2015, 10:55
Hallo meine Lieben,
wir haben einen Schuldner vertreten und für ihn einen PfüB auf seinem Bausparkonto aufheben lassen. Die Gläubigerin ist unkooperativ und war nicht zu bewegen, die Freigabe selbst zu erklären.
Wie schaut's jetzt hier mit den RA-Kosten für unsere Tätigkeit aus? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RZ 189 zu Nr. 3309 VV steht drin, dass es "im Verhältnis zur aufzuhebenden Maßnahme" keine besondere Angelegenheit ist. Ich lese das so, dass diese Einschränkung nur für den Gläubigervertreter gilt und er - nachdem er Kosten für die Beantragung des PfÜB verdient hat - für dessen Aufhebung dann nicht nochmal was verdient.
Wir waren jedoch bezüglich des Erlaß des PfÜB nicht tätig, sondern erst mit seine Aufhebung. Also gilt diese Einschränkung für uns nicht.
Ich bin der Meinung, dass wir hier 0,3 verdient haben aus dem Wert der gepfändeten Forderung = Guthaben auf dem Bausparer (schöner wäre natürlich aus dem damaligen Wert des PfÜB, aber da bin ich mir ebenfalls unsicher).
Bin für Anregungen dankbar. Grüße Andy
wir haben einen Schuldner vertreten und für ihn einen PfüB auf seinem Bausparkonto aufheben lassen. Die Gläubigerin ist unkooperativ und war nicht zu bewegen, die Freigabe selbst zu erklären.
Wie schaut's jetzt hier mit den RA-Kosten für unsere Tätigkeit aus? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RZ 189 zu Nr. 3309 VV steht drin, dass es "im Verhältnis zur aufzuhebenden Maßnahme" keine besondere Angelegenheit ist. Ich lese das so, dass diese Einschränkung nur für den Gläubigervertreter gilt und er - nachdem er Kosten für die Beantragung des PfÜB verdient hat - für dessen Aufhebung dann nicht nochmal was verdient.
Wir waren jedoch bezüglich des Erlaß des PfÜB nicht tätig, sondern erst mit seine Aufhebung. Also gilt diese Einschränkung für uns nicht.
Ich bin der Meinung, dass wir hier 0,3 verdient haben aus dem Wert der gepfändeten Forderung = Guthaben auf dem Bausparer (schöner wäre natürlich aus dem damaligen Wert des PfÜB, aber da bin ich mir ebenfalls unsicher).
Bin für Anregungen dankbar. Grüße Andy