Hallo ich bräuchte Eure Hilfe in folgendem Sachverhalt:
wir haben Mdt/Beklagten außergerichtlich in Mietsache (Zustimmung zur Mieterhöhung) vertreten, Gegenseite hat dann doch Klage eingereicht und es wurde ein Vergleich geschlossen, u.a. mit Kostenquotelung
In Klageschrift wurden von Gegenseite keine vorgerichtlichen Kosten geltend gemacht
Müßte denn aber nicht im KFA trotzdem die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden? Denn es waren ja beide RAe vorgerichtlich in dieser Sache tätig
Die Gegenseite hat im KFA die vollen Gebühren nur für das Gerichtsverfahren geltend gemacht
Und ich steh auf dem Schlauch:
NUR 1,3 VG, Auslagen, MWSt
ODER
1,3 VG, Anrechn. 0,65 GG, Auslagen, MWST
ODER Beides abrechnen:
1,3 GG, Auslagen, MWST
1,3 VG, Anrechn. 0,65 GG, Auslagen, MWST
Ohje heute ist nicht mein Tag ...
Kostenfestsetzung
§ 15a II RVG https://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html
Nicht eingeklagt, also auch keine Anrechnung.
Und im KFA hat die GG nix zu suchen.
Nicht eingeklagt, also auch keine Anrechnung.
Und im KFA hat die GG nix zu suchen.
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- NORTHERN DINO
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Das Thema ist hier schon reichlich verhackstückt worden. Wenn im Vergleich die GG nicht explizit tituliert und auch nicht gezahlt worden ist, dann erfolgt KEINE Anrechnung. Die pauschale Abgeltungsklausel in einem Vergleich führt also nicht zur Anrechnung.
~ Grüßle ~
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